Rz. 15
[Autor/Stand] Die Bedeutung des § 222 BewG liegt in der gesetzlichen Festlegung einer Änderungsbefugnis, die sich außerhalb der Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO bewegt und es dem Feststellungsfinanzamt ermöglicht, auch zwischen zwei Hauptfeststellungen eine Anpassung des Grundsteuerwerts an veränderte Verhältnisse vorzunehmen.
Rz. 16
[Autor/Stand] Die Vorschrift steht allerdings neben den Vorschriften der AO und lässt es damit zu, dass auch deren Bestimmungen zur Anwendung kommen können. Ein Anwendungsfall wäre z.B. über § 173 AO gegeben, wenn die fehlerhafte Feststellung auf falschen Angaben des Steuerpflichtigen beruht, wegen der Sonderregelung des § 222 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BewG aber eine rückwirkende Korrektur über den dort genannten zeitlichen Rahmen hinaus nicht in Betracht kommt.
Rz. 17– 19
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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