Rz. 31

[Autor/Stand] Ein Grundstück im Zustand der Bebauung ist nicht nur dann gegeben, wenn ein bisher unbebautes Grundstück sich im Feststellungszeitpunkt in der Bebauung befindet. Ein Zustand der Bebauung kann auch dann vorliegen, wenn es sich im Feststellungszeitpunkt bereits um ein bebautes Grundstück handelt, da sich bereits bezugsfertige Gebäude auf dem Grundstück befinden, darüber hinaus aber noch weitere, zur wirtschaftlichen Einheit gehörige, nicht bezugsfertige, Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) vorhanden sind.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Zu bewerten ist dieses Grundstück als bebautes Grundstück (§ 74 BewG) anhand der bezugsfertigen Gebäude. Die noch nicht bezugsfertigen Gebäude und Gebäudeteile (Anbauten, Zubauten) und noch nicht fertig gestellten Außenanlagen bleiben bei der Bewertung auch in diesem Fall außer Ansatz. Die Grundstücksart und das Bewertungsverfahren hinsichtlich des Grund und Bodens und der bezugsfertigen Gebäude bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 75, 76 BewG.

 

Rz. 33– 34

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019

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