Rz. 20

[Autor/Stand] Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann und sollte zur Vermeidung von Säumniszuschlägen vor Fälligkeit der Steuer gestellt werden.[2] Anzuraten ist es, den Antrag zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Auch wenn es sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt, sollte der Antrag schon aus Beweiszwecken schriftlich gestellt werden.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Der Antrag braucht m.E. nicht gesondert begründet zu werden, weil der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf Stundung hat. Allerdings sollte die begehrte Dauer der Stundung angegeben werden. Das ist schon vor dem Hintergrund zweckmäßig, dass die Stundung nur im ersten Jahr zinslos erfolgt und anschließend mit 6 % zu verzinsen ist. Es kann somit Sinn machen, die Stundung nur für ein Jahr zu beantragen oder zeitlich zu beschränken.

 

Rz. 22– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[2] Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 222 AO Rz. 50; Eisele in Kapp/Ebeling, § 28 ErbStG Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019

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