Rz. 107

[Autor/Stand] Für die Ermittlung des Ertragswerts forstwirtschaftlicher Nutzungen ist ein Vergleich von Nutzung zu Nutzung regelmäßig nicht möglich. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, aus dem Ertragswert der normalen Betriebsklasse unmittelbar den Vergleichswert der einzelnen zu bewertenden forstwirtschaftlichen Nutzung abzuleiten.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Das Altersklassenverfahren setzt deshalb die einzelne Altersklasse zum Normalwert der normalen Betriebsklasse in Beziehung. Der Wert der einzelnen Altersklasse[3] im Verhältnis zum Normalwert wird durch einen Hundertsatz ausgedrückt. Die Hundertsätze sind Verhältniszahlen, die angeben, in welcher Höhe der Ertragswert einer bestimmten Altersklasse im Verhältnis zum Normalwert der normalen Betriebsklasse anzusetzen ist.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Für die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 beträgt der höchste Hundertsatz 260 % des Normalwerts; die höchsten Prozentsätze kommen den ältesten Altersklassen zu. Im Übrigen bestimmen sich die Prozentsätze nach dem Verhältnis des Abtriebswerts der einzelnen Altersklasse zum Abtriebswert einer gleich großen Fläche der normalen Betriebsklasse. Unter dem Abtriebswert der einzelnen Altersklasse ist der Wert des aufstehenden Holzes unter Abzug der Erntekosten zu verstehen.

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Durch die vorstehend aufgezeigte Art der Bestimmung der Prozentsätze wird in die Ermittlung des Ertragswerts ein wesensfremdes Element eingeführt. Dies liegt darin, dass die Hundertsätze nicht nach den Ertragswerten der einzelnen Altersklassen, sondern nach deren Abtriebswert, also letztlich nach deren Substanzwert bestimmt werden.

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Dieser "Bruch" im Verfahren ist jedoch unvermeidbar, um nicht die ältesten Altersklassen, die vor der Endnutzung stehen und auf die dementsprechend die höchsten Erträge entfallen, mit unverhältnismäßig hohen Werten und damit mit unverhältnismäßig hohen Steuern zu belasten. Die Bestimmung der Prozentsätze nach Abtriebswerten führt zu einer gleichmäßigen Verteilung der Steuerlast.

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Sie hat aber noch einen weiteren Grund. Bei der Einheitsbewertung muss von festen Umtriebszeiten für die einzelne Holzart ausgegangen werden. Der einzelne Forstwirt wird, je nachdem welchen wirtschaftlichen Zweck er mit dem Wald verfolgt, nicht mit diesen typisierten Umtriebszeiten wirtschaften. Würde man die älteste Altersklasse der typisierten Umtriebszeit mit einem unverhältnismäßig hohen Wert ansetzen, so könnte sich der Forstwirt dadurch, dass er die Bestände vor dem Hineinwachsen in die älteste Altersklasse abnutzt, der Besteuerung weitgehend entziehen und durch diesen Vorteil zu einer volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich unzweckmäßigen Bewirtschaftung verleitet werden.

 

Rz. 113– 115

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[3] Vorratsklasse.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019

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