Rz. 11

[Autor/Stand] Nach den grundsätzlichen Regelungen des § 35 Abs. 1 BewG über den Bewertungsstichtag beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sind für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude und der stehenden Betriebsmittel die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Dabei handelt es sich bei der Einheitsbewertung jeweils um den 1. Januar des jeweiligen Jahres (vgl. dazu die Kommentierung zu § 35 BewG).

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Diese Regelung gilt auch für die Betriebsfläche der einzelnen Nutzung oder eines Nutzungsteils, soweit nicht bei den besonderen Vorschriften über die einzelnen Nutzungen Ausnahmevorschriften bestehen. Eine solche Ausnahmevorschrift stellt § 59 BewG für die gärtnerischen Nutzungsteile Baumschulen sowie Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau dar.

 

Rz. 13– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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