Rz. 15

[Autor/Stand] Satz 2 soll sicherstellen, dass der Steuerpflichtige die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben übernimmt. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn er die Angaben über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (§ 3 StBerG) hat übermitteln lassen.[2] Eine schriftliche Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[2] Rätke in Klein15, § 150 AO Rz. 30; a.A. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 48.

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