Rz. 444

[Autor/Stand] Die Frage, ob ein Paketzuschlag geboten ist, ist nach R 95 Abs. 6 ErbStR von zwei Bedingungen abhängig: Einmal muss eine Mindestbeteiligung von mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft vorliegen und außerdem muss der gemeine Wert dieser Beteiligung höher sein als die – auf der Grundlage der Kurswerte oder gemeinen Werte – ermittelte Summe des Wertes der einzelnen Anteile.

 

Rz. 445

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 ergibt sich aus Abschn. 7 Abs. 3 BV-Erlass vom 25.6.2009[3] ebenfalls eine Mindestbeteiligung. Danach ist ein Paketzuschlag vorzunehmen, wenn ein Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen oder mehrere Erwerber überträgt. Somit kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe der bisherige Gesellschafter insgesamt beteiligt war. Vielmehr ist entscheidend, wie viel der Gesellschafter überträgt.

 

Rz. 446

[Autor/Stand] Gehen Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 % von einem Erblasser auf mehrere Erben über, ist ein Paketzuschlag folglich auch dann vorzunehmen, wenn die anschließende (quotale) Aufteilung unter den Erben dazu führt, dass jeder der Erben nur eine Beteiligung von weniger als 25 % erhält. Das Ergebnis einer frei unter den Miterben vereinbarten Auseinandersetzung oder die Auseinandersetzung nach Maßgabe einer Teilungsanordnung des Erblassers sind für die Bewertung der Beteiligung unbeachtlich.[5]

 

Rz. 447

[Autor/Stand] Bei einer Schenkung bilden die auf den Erwerber übergehenden Anteile die Besteuerungsgrundlage. Ein Paketzuschlag kommt hier in Betracht, wenn auf den Erwerber mehr als 25 % der Anteile übergehen.[7] Sofern der Schenker nacheinander derselben Person mehrere Anteile zuwendet, die unter den Voraussetzungen des § 14 ErbStG zusammenzurechnen sind und dem Erwerber eine Beteiligung von mehr als 25 % verschaffen, ist bei den zugewendeten Anteilen, in dem Erwerber erstmals eine Beteiligung von mehr als 25 % verschaffen, und allen weiteren zugewendeten Anteilen ein Paketzuschlag vorzunehmen.[8]

 

Rz. 448

[Autor/Stand] Bei einer Vereinigung von zugewendeten Anteilen mit bereits vorhandenen eigenen Anteilen des Erwerbers ist auch dann kein Paketzuschlag erforderlich, wenn dadurch eine Beteiligungshöhe von 25 % überschritten wird. Das gilt auch, wenn mehrere Personen einem Erwerber gleichzeitig Anteile zuwenden, so dass der Erwerber die Beteiligungshöhe von 25 % überschreitet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn bei nachfolgenden Schenkungen, die derselben Person zugewendet werden und nach Maßgabe des § 14 ErbStG zusammenzurechnen sind, die Beteiligungshöhe von 25 % überschritten wird.[10]

 

Rz. 449

[Autor/Stand] Zum Paketzuschlag bei Vermächtnissen nimmt Abschn. 7 Abs. 5 BV-Erlass vom 25.6.2009[12] Stellung, der folgenden Wortlaut hat:

"Wenn neben den Erben ein Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Anteile erlangt, bei dessen Erfüllung die den Erben verbleibende Beteiligung weniger als 25 Prozent beträgt, kann der Verlust dieses Einflusses – bezogen auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung – eine wirtschaftliche Änderung sein, die einen Paketzuschlag für die von den Erben erworbene Beteiligung nicht mehr rechtfertigt. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers ist danach zu bewerten, ob die ihm vermachten Anteile mehr als 25 Prozent betragen. Ein Vorausvermächtnis zugunsten eines Miterben ist dagegen nicht als wirtschaftliche Änderung anzusehen, die die Erbengemeinschaft in der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte – bezogen auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung – beschränkt, und berührt damit den Paketzuschlag für die von den Erben erworbene Beteiligung nicht."

 

Rz. 450

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[3] BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[5] Abschn. 7 Abs. 4 BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[7] Abschn. 7 Abs. 6 BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[8] Abschn. 7 Abs. 8 BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[10] Abschn. 7 Abs. 7 BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[12] BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

1. Mindestbeteiligung von mehr als 25 %

 

Rz. 451

[Autor/Stand] § 11 Abs. 3 BewG nennt als Beispiel für die Bewertung der Beteiligung (Paketzuschlag), dass die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht. Wer eine Kapitalgesellschaft beherrscht, hat insbesondere die Macht, auf das innere Leben und die Organisation der Kapitalgesellschaft Einfluss zu nehmen.[2] Dies ist bei einer Beteiligung von 25 % bis 50 % nicht ohne weiteres der Fall. Aber schon der RFH hat die Auffassung vertreten, dass ein Paketzuschlag gerechtfertigt sein kann, wenn der Steuerpflichtige zwar nicht mehr als die Hälfte, aber mehr als ein Viertel der Gesellschaftsanteile besi...

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