Rz. 8.1

[Autor/Stand] Gegen die Rechtsgültigkeit der Vorläuferfassungen des § 26 BewG bzw. seiner Vorgängerregelung (§ 24 BewG 1934) sind wiederholt Bedenken erhoben und Rechtsbehelfe eingelegt worden. Sie wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich durch die Zusammenrechnung von Wirtschaftsgütern der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit steuerliche Nachteile ergeben können. Der BFH hat jedoch in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 26 Nr. 1 BewG bejaht.[2] Der BFH hat seine Entscheidungen vor allem damit begründet, dass aus den Vorschriften über die Einheitsbewertung nicht zu ersehen sei, ob und inwieweit sich § 26 Nr. 1 BewG (§ 24 Nr. 1 BewG 1934) für die Ehegatten günstig oder nachteilig bei den Einzelsteuern auswirkt. Sollten sich bei den einheitswertabhängigen Steuern Nachteile ergeben, so lasse sich die Frage, ob diese Auswirkungen verfassungswidrig seien, nur nach dem betreffenden Steuersatz nachprüfen. Der Einwand der Verfassungswidrigkeit habe sich mithin nicht gegen § 26 BewG, sondern gegen das Einzelsteuergesetz zu richten, das die unter Berücksichtigung von § 26 BewG ermittelten Wertansätze übernimmt.

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