Rz. 23

[Autor/Stand] Die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG beträgt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG 0,34 Promille. Bei einem Grundsteuerwert eines unbebauten Grundstücks von beispielsweise 100.000 EUR ergibt sich folglich ein Grundsteuermessbetrag von 34 EUR.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] In der aktuell noch auf die Einheitswerte anzuwenden Fassung des § 15 GrStG beträgt die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke gemäß § 15 Abs. 1 GrStG 3,5 Promille. Die Messzahl in der ab 2025 geltenden Fassung reduziert sich somit auf weniger als ein Zehntel. Dies dürfte darauf zurück zu führen sein, dass der Gesetzgeber bei diesen Grundstücken mit ca. zehnfach höheren Grundsteuerwerten gegenüber den Einheitswerten rechnet.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Als unbebautes Grundstück gilt nach § 246 Abs. 1 BewG ein Grundstück, auf dem sich keine oder keine benutzbaren Gebäude befinden. Somit gilt auch ein Grundstück, auf dem sich im Feststellungszeitpunkt nur ein noch im Bau befindliches Gebäude befindet, als unbebautes Grundstück. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern nach objektiven Merkmalen die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann[4]. Im Feststellungszeitpunkt müssen somit alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein. Auch ein Grundstück mit einem Gebäude, das auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden kann, welches zerstört oder dem Verfall Preis gegeben ist und daher auf Dauer keinen benutzbaren Raum mehr beinhaltet, gilt gemäß § 246 Abs. 2 BewG als unbebaut. Von einem Verfall in diesem Sinne kann ausgegangen werden, wenn erhebliche Schäden an konstruktiven Teilen des Gebäudes eingetreten sind und ein Zustand gegeben ist, der aus bauordnungsrechtlicher Sicht die sofortige Räumung nach sich ziehen würde. Davon abzugrenzen sind solche Grundstücke, bei denen behebbare Baumängel und Bauschäden oder ein aufgestauter Reparaturbedarf aufgrund von unterlassenen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten vorliegen. Diese Merkmale wirken sich regelmäßig nur vorübergehend auf Art und Umfang der Gebäudenutzung aus und betreffen nicht unmittelbar die Konstruktion des Gebäudes. Sie führen deshalb in der Regel nicht dazu, dass auf dem Grundstück kein auf Dauer benutzbarer Raum vorliegt[5]. D.h. ist ein bereits vorhandenes Gebäude im Feststellungszeitpunkt wegen baulicher Mängel oder fehlender Ausstattung (z.B. fehlende Heizung oder Wohnungstüren) vorübergehend nicht benutzbar, liegt kein unbebautes Grundstück vor. Vgl. dazu ergänzend die Kommentierung zu § 246 BewG.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Anders als bei der Einheitsbewertung (vgl. § 72 Abs. 2 BewG) gibt es bei der Grundsteuerbewertung keine Ausnahmeregelung für Gebäude, die nur von einer untergeordneten Bedeutung sind bzw. nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können. Grundstücke, auf denen sich vorbezeichnete Gebäude befinden, gelten bei der Einheitsbewertung als unbebaute Grundstücke. Bei der Grundsteuerbewertung hat der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden[7] auf die Übernahme der Regelung verzichtet. Vgl. hierzu ergänzend die Kommentierung zu § 246 BewG.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023
[7] Vgl. Gesetzesbegründung zu § 246 BewG, BR-Drucks. 354/19 v. 9.8.2019.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023

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