Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 5 BewG befand sich früher in § 148 RAO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930 in das BewG 1931 (dort § 4) übernommen worden. Bei dieser Gelegenheit sind die Worte "dies gilt nicht für die Veranlagung der laufenden Steuern" (neu) eingefügt worden. Die Begründung hierzu bemerkt nur, dass die Vorschrift, nach der im Fall des Eintritts der Bedingung die Veranlagung entsprechend zu berichtigen ist, in keiner Weise für regelmäßig wiederkehrende Steuern passe. Die derzeitige Fassung hat § 5 BewG bei der Neufassung des BewG 1934 erhalten. Diese Fassung wurde unverändert in das BewG 1965 übernommen. Durch das EGAO 1977 wurde im Abs. 2 der Satz 3 "Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist" gestrichen.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021

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