Rz. 66

[Autor/Stand] Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind die beschäftigten Arbeitnehmer für jede wirtschaftliche Einheit getrennt zu ermitteln.[2]

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung der maßgebenden Lohnsumme soll jedoch auf die Summe aller wirtschaftlichen Einheiten abzustellen sein; bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wäre dabei anteilig auf die Lohnsumme der Gesellschaft selbst abzustellen.[4] Dies leuchtet nicht recht ein.[5] Denn begünstigt wird der Erwerb einer Einheit, die die Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG erfüllt, nicht eine Summe solcher Einheiten.[6] Insb. bei Schenkungen wäre es ja auch problemlos möglich, eben nicht mehrere Einheiten zeitgleich, sondern nacheinander zu übertragen. Mit Blick auf die einzuhaltende Lohnsumme kann dies aber keinen Unterschied machen. Die Finanzverwaltung hingegen müsste im ersten Fall die Gesamtlohnsumme im Auge behalten, im zweiten Fall demgegenüber jede einzelne der gesondert übertragenen Einheiten. Auf der anderen Seite kann die Auffassung der Finanzverwaltung für den Betroffenen natürlich auch günstig sein. Denn diese ermöglicht ihm die Kompensation von Lohnsummen verschiedener Einheiten, die insgesamt betrachtet werden, denn durch einen Arbeitsplatzaufbau in einer ererbten oder geschenkten Einheit kann ein Arbeitsplatzabbau in einer anderen Einheit kompensiert werden.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Ausgangslohnsumme ist durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre, § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG. Was genau unter der maßgeblichen Lohnsumme zu verstehen ist, regeln die Sätze 6 bis 13 des § 13a Abs. 3 ErbStG.

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Ausnahmsweise ist das Lohnsummenerfordernis unbeachtlich, wenn die Ausgangslohnsumme 0,00 EUR beträgt oder der Betrieb – unter Einbeziehung der in § 13a Abs. 3 Satz 11 bis 13 ErbStG genannten Beteiligungen und Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten – nicht mehr als fünf Beschäftigte hat, § 13a Abs. 3 Satz 3 ErbStG. Nach der gesetzlichen Formulierung "oder" liegen somit zwei eigenständige Ausnahmetatbestände vor. Wie allerdings bei einem Betrieb mit mehr als 0 Beschäftigten die Ausgangslohnsumme 0,00 EUR betragen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund hätte der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand "Ausgangslohnsumme 0,00 Euro" ebenso gut streichen können.

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Bei Betrieben mit nicht mehr als fünf Beschäftigten findet die Lohnsummenregelung keine Anwendung. Nach dem ErbStG 2009 war die Lohnsummenregelung erst bei Beschäftigtenzahlen von mehr als 20 Arbeitnehmern anwendbar. Diese Grenze wurde vom BVerfG als zu hoch angesehen.[10] Denn faktisch ist es so – und darauf hatte der BFH bereits in seinem damaligen Vorlagebeschluss hingewiesen[11] –, dass weit über 90 % aller Betriebe in Deutschland nicht mehr als 20 Beschäftigte aufweisen und damit die Lohnsummenregelung im Regelfall für die steuerliche Verschonung nach §§ 13a und 13b ErbStG a.F. keine Rolle spielte. Damit wurde die vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahmeregelung tatsächlich zum Normalfall. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ausnahme konnte damit natürlich nicht mehr greifen. Hierfür kam es auch nicht darauf an, dass – wirtschaftlich betrachtet – über 80 % der Beschäftigten im Jahr 2008 in Betrieben tätig waren, für welche die Lohnsummenregelung Anwendung fand, und dass außerdem die größten Unternehmen, die weniger als 1 % aller Unternehmen ausmachen, rund 65 % der gesamten steuerbaren Unternehmensumsätze erwirtschafteten. Die Lohnsummenregelung war also so anzupassen, dass die als Ausnahme vorgesehene Regelung auch in ihrer tatsächlichen Anwendung eine Ausnahme darstellt. Der Gesetzgeber hatte sich demzufolge zu fragen, in wie vielen der in Betracht kommenden Betriebe welche Anzahl von Arbeitnehmern tätig ist. Die vom BVerfG monierte Grenze von 20 Arbeitnehmern musste dann so weit reduziert werden, dass man bei diesen Betrieben tatsächlich von Ausnahmefällen sprechen kann. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren unterschiedliche Werte diskutiert worden waren und eine Anzahl von drei Arbeitnehmern wohl die kleinste Größe war, die in Betracht gezogen worden war, entschied sich der Gesetzgeber im Ergebnis für die Zahl fünf.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Die Einhaltung der Mindestlohnsumme ab einer Anzahl von fünf einzubeziehenden Beschäftigten hat der Gesetzgeber dann mit einer gestuften Lohnsummenkontrolle in Betrieben mit mehr als fünf und nicht mehr als fünfzehn Beschäftigten kombiniert. In Betrieben mit bis zu fünfzehn Beschäftigten gilt eine nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelte und verringerte Mindestl...

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