Rz. 573

[Autor/Stand] Auch Steuerschulden sind nur insoweit vom Inlandsvermögen abziehbar, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sie müssen nach Entstehung und Zweckbestimmung mit diesem Vermögen verknüpft sein und dieses Vermögen oder Teile hiervon wirtschaftlich belasten. Die Entstehung der Steuerschulden muss ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhen, die das Inlandsvermögen betreffen. Sie müssen durch das am maßgebenden Stichtag vorhandene Inlandsvermögen ausgelöst worden sein. Das ist stets der Fall, wenn die Steuerschuld durch den Erwerb oder Besitz des Inlandsvermögens bedingt ist.[2] Deshalb können vom Inlandsvermögen z.B. rückständige, vom Erblasser geschuldete Erbschaftsteuern für das geerbte Inlandsvermögen und rückständige Einkommensteuern für das Einkommen aus diesem Vermögen abgezogen werden.[3] Dabei ist ohne Belang, ob es sich um inländische oder ausländische Steuerschulden handelt.

 

Rz. 574

[Autor/Stand] Schulden – auch Steuerschulden – sind nur dann abziehbar, wenn und soweit sie das Inlandsvermögen oder Teile hiervon wirtschaftlich belasten.[5] Dies braucht insb. bei der Erbschaftsteuer nicht immer bezüglich der gesamten Steuerschuld der Fall zu sein. Hat z.B. ein beschränkt Steuerpflichtiger einen beschränkt steuerpflichtigen Erblasser beerbt und gehören zum Nachlass neben inländischem Grundbesitz auch nicht zum Inlandsvermögen rechnende Aktien von inländischen Kapitalgesellschaften sowie vom Erblasser noch nicht beglichene Erbschaftsteuerschulden, die mit dem Erwerb der nunmehr auf den Steuerpflichtigen übergegangenen Nachlassgegenstände zusammenhängen, so ist die vom Erblasser herrührende Erbschaftsteuerschuld, soweit sie auf die Aktien entfällt, beim Inlandsvermögen nicht als Schuld abziehbar.

 

Rz. 575

[Autor/Stand] Einkommensteuerschulden des Erblassers sind nur abziehbar, wenn und soweit sie auf Einkünfte aus Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG entfallen, d.h. wenn und soweit die Einkommensteuer durch den Besitz des Inlandsvermögens ausgelöst worden ist.[7] Dies gilt ohne Rücksicht auf ihre einkommensteuerrechtliche Entstehung auch für im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehende Einkommensteuerschulden, die aus dem Jahr des Todes des Erblassers herrühren.[8] Entfällt die Einkommensteuer darüber hinaus auch auf andere Einkünfte, so muss die Einkommensteuer entsprechend aufgeteilt werden.

 

Rz. 576

[Autor/Stand] Resultiert ein zum erweiterten Inlandsvermögen rechnendes Festgeld einer beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person aus einem Veräußerungserlös des Rechtsvorgängers und dient das Festgeld dazu, die durch den Veräußerungsvorgang ausgelöste, zunächst bestrittene Einkommensteuerschuld zu begleichen, so soll nach dem BFH-Urt. v. 30.7.1997[10] der wirtschaftliche Zusammenhang der Einkommensteuerschuld mit dem Festgeldguthaben zu verneinen sein; die Einkommensteuerschuld könne deshalb nicht abgezogen werden.[11]

 

Rz. 577

[Autor/Stand] Dem ist nicht zu folgen. Die noch in der Person des Rechtsvorgängers des Erwerbers (Erblassers) entstandene Einkommensteuer wurde durch die Veräußerung des Grundstücks durch den Rechtsvorgänger und das als "Surrogat" an dessen Stelle tretende Festgeld als Veräußerungsentgelt ausgelöst, so dass zwischen der aus dem Veräußerungsgewinn resultierenden Einkommensteuer und dem als Festgeld angelegten Veräußerungsentgelt durchaus ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestand mit der Folge, dass nicht das gesamte Festgeld, sondern nur der nach Abzug der auf den Erwerber übergegangenen, noch in der Person des Rechtsvorgängers entstandenen Einkommensteuerschuld verbleibende Teil des Festgeldes der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterlag.

 

Rz. 578

[Autor/Stand] Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird nicht zuletzt auch durch die folgende Erwägung bestätigt: Hätte der Erblasser (= Rechtsvorgänger des Steuerpflichtigen) die Einkommensteuerbarkeit des Grundstücksveräußerungsgewinns nicht bestritten und die dadurch ausgelöste Einkommensteuerschuld (vgl. hierzu – falls keine anderweitige DBA-Regelung bestand – § 49 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a EStG) noch zu seinen Lebzeiten (aus dem Festgeldguthaben) beglichen, so hätte der Erwerber ebenfalls nur den nach Abzug der Einkommensteuer verbleibenden Teil des Festgeldes der Erbschaftsteuer unterwerfen müssen. Warum dies anders sein soll, wenn es dem Erblasser – aus welchen Gründen auch immer, z.B. durch seinen plötzlichen Tod oder, weil er von seinem legitimen Recht auf Anfechtung des betreffenden Einkommensteuerbescheids Gebrauch machte und die Aussetzung der Vollziehung veranlasste – nicht gelang, die Einkommensteuerschuld noch seinen Lebzeiten zu begleichen, leuchtet nicht ein.

 

Rz. 579

[Autor/Stand] Steuererstattungsansprüche des Erblassers gehören zwar grundsätzlich nicht zum Inlandsvermögen, sind aber mit abziehbaren Steuerschulden des Erblassers zu saldieren (R E 2.2 Abs. 7 Satz 3 ErbStR 2019). Als Steuererstattungsansprüche in diesem Sinne kommen aber nur ...

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