1. Rechtslage bis 31.12.2008
Rz. 95
[Autor/Stand] Der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen dem ertragsteuerrechtlichen und dem bewertungsrechtlichen (erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen) Betriebsvermögen wurde nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage insbesondere durchbrochen bei
1. Ausgleichsposten im Falle der Organschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F.), | |
2. Betriebsgrundstücken (§ 99 BewG a.F.), | |
3. Anschaffungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Erbbaurechts, | |
4. Schulden und sonstigen passiven Ansätzen, die nicht mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens i.S.d. BewG in wirtschaftlichem Zusammenhang standen (§ 103 Abs. 1 BewG), | |
5. Gewinnansprüchen gegen eine beherrschte Gesellschaft als sonstigem Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG), | |
6. Rücklagen (§ 103 Abs. 3 BewG) und | |
7. Bilanzposten i.S.d. § 137 BewG. |
Vgl. dazu R 114 Abs. 2 ErbStR 2003.
Rz. 96– 102
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
2. Rechtslage ab 1.1.2009
Rz. 103
[Autor/Stand] Nach der aktuellen Rechtslage wird der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen dem ertragsteuerrechtlichen und dem bewertungsrechtlichen (erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen) Betriebsvermögen insbesondere durchbrochen bei
1. Gewinnansprüchen gegen eine beherrschte Gesellschaft als sonstigem Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG), | |
2. Rücklagen (§ 103 Abs. 3 BewG), | |
3. Bilanzposten i.S.d. § 137 BewG, | |
4. selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie geschäftswert-, firmenwert- oder praxiswertbildenden Faktoren, denen ein eigenständiger Wert zugewiesen werden kann, z.B. Kundenstamm, Know-How, | |
5. Rückstellungen. |
Vgl. R B 95 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019 (abgedruckt bei § 95 BewG Rz. 89).
Rz. 104– 112
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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