1. Rechtslage bis 31.12.2008

 

Rz. 95

[Autor/Stand] Der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen dem ertragsteuerrechtlichen und dem bewertungsrechtlichen (erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen) Betriebsvermögen wurde nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage insbesondere durchbrochen bei

  1. Ausgleichsposten im Falle der Organschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F.),
  2. Betriebsgrundstücken (§ 99 BewG a.F.),
  3. Anschaffungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Erbbaurechts,
  4. Schulden und sonstigen passiven Ansätzen, die nicht mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens i.S.d. BewG in wirtschaftlichem Zusammenhang standen (§ 103 Abs. 1 BewG),
  5. Gewinnansprüchen gegen eine beherrschte Gesellschaft als sonstigem Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG),
  6. Rücklagen (§ 103 Abs. 3 BewG) und
  7. Bilanzposten i.S.d. § 137 BewG.

Vgl. dazu R 114 Abs. 2 ErbStR 2003.

 

Rz. 96– 102

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

2. Rechtslage ab 1.1.2009

 

Rz. 103

[Autor/Stand] Nach der aktuellen Rechtslage wird der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen dem ertragsteuerrechtlichen und dem bewertungsrechtlichen (erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen) Betriebsvermögen insbesondere durchbrochen bei

  1. Gewinnansprüchen gegen eine beherrschte Gesellschaft als sonstigem Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG),
  2. Rücklagen (§ 103 Abs. 3 BewG),
  3. Bilanzposten i.S.d. § 137 BewG,
  4. selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie geschäftswert-, firmenwert- oder praxiswertbildenden Faktoren, denen ein eigenständiger Wert zugewiesen werden kann, z.B. Kundenstamm, Know-How,
  5. Rückstellungen.

Vgl. R B 95 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019 (abgedruckt bei § 95 BewG Rz. 89).

 

Rz. 104– 112

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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