Rz. 108

[Autor/Stand] In § 125 Abs. 4 Satz 2 BewG wird festgelegt, dass bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen sind. Auch diese Vorschrift trägt zu einer erheblichen Vereinfachung und Beschleunigung des Bewertungsverfahrens im Beitrittsgebiet bei. Dadurch wird erreicht, dass die tatsächlichen Verhältnisse[2] bei der Bewertung im Beitrittsgebiet nicht ermittelt und nicht berücksichtigt werden müssen und auch Einflüsse des Betriebsleiters auf die Ertragsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeschlossen sind.[3]

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Tatsächlich geht die Vergröberung des Bewertungsverfahrens im Beitrittsgebiet im Vergleich zu den alten Ländern noch erheblich weiter als dies durch den Hinweis in § 125 Abs. 4 Satz 2 BewG auf die gegendüblichen Verhältnisse erscheint. Es werden nämlich aufgrund der Formulierungen des § 125 Abs. 6 BewG letztlich nur bei der landwirtschaftlichen Nutzung diese gegendüblichen Verhältnisse, und zwar auch dort nur in Bezug auf die Bodenqualität, die sich aus der Bodenschätzung ergibt, angesetzt.

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Dies geschieht aufgrund der Tatsache, dass die Ergebnisse der Bodenschätzung in Form von Acker- und Grünlandzahlen zum Zeitpunkt des Einigungsvertrags nahezu flächendeckend auf Gemeindebasis vorlagen. Da die damals vorhandenen Gemeinden im Beitrittsgebiet regelmäßig als Gegend i.S. des § 125 Abs. 4 Satz 2 BewG angesehen werden konnten, bestand die Möglichkeit, die in einer elektronisch verwertbaren Datei enthaltenen Wertzahlen für das Ackerland und das Grünland zur Ermittlung des Ersatzvergleichswerts der landwirtschaftlichen Nutzung heranzuziehen. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu vgl. Anm. 132 ff.

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Bei allen übrigen Nutzungen schreibt § 125 Abs. 6 und 7 BewG im Detail die jeweils geltenden Vergleichszahlen bzw. Ersatzvergleichswerte unmittelbar fest. Dadurch wird eine Relativierung einzelner Ertragsbedingungen innerhalb bestimmter Gegenden im Beitrittsgebiet völlig ausgeschlossen. Letztlich bedeutet die Festlegung von Vergleichszahlen und Vergleichswerten für alle anderen Nutzungen außer der landwirtschaftlichen Nutzung, dass das gesamte Beitrittsgebiet bei diesen als eine Gegend angesehen worden ist.

 

Rz. 112– 114

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[2] Z.B. die Bodenqualität oder die Verkehrslage des einzelnen Betriebs.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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