Rz. 8
[Autor/Stand] Die Vorschrift wurde mit dem Einigungsvertrag in das Bewertungsgesetz eingefügt.
Rz. 9
[Autor/Stand] § 125 BewG wurde durch das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz – EALG) vom 27.9.1994[3] hinsichtlich des Zitates in Absatz 1 dahingehend geändert, dass nun auf die "§§ 129a – 131" und nicht wie vorher auf die "§§ 130 – 131" Bezug genommen wird. Ursache hierfür war der Umstand, dass durch das EALG mit § 129a BewG eine Neuregelung hinsichtlich der möglichen Abschläge wegen des baulichen Zustands eines Gebäudes eingefügt wurde.
Rz. 10
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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