Rz. 12

[Autor/Stand] § 77 Abs. 2 Satz 1 AO begründet in Verbindung mit § 12 GrStG eine Duldungspflicht des Eigentümers des Grundstücks für die Grundsteuer. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO unterwirft den Grundstückseigentümer der Zwangsvollstreckung, ohne dass er persönlich Schuldner der öffentlichen Last, also im Falle des § 12 GrStG der Grundsteuer, sein muss. Er ist Vollstreckungsschuldner (§ 253 AO), ohne die Steuern zu schulden.[2]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AO gilt derjenige als Eigentümer, der im Grundbuch auch als Eigentümer eingetragen ist. Die Eigentumsvermutung ist unwiderlegbar.[4] Der nicht eingetragene Eigentümer ist jedoch berechtigt, Einwendungen gegen die öffentliche Last geltend zu machen (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AO). Er kann z.B. einwenden, dass die öffentliche Last durch Zahlung erloschen sei.[5] Ist die öffentliche Last tatsächlich erloschen, muss die Vollstreckung eingestellt werden (§ 257 Abs. 1 Nr. 3 AO).

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Ein in der Zwangsversteigerung erworbenes Grundstück haftet nicht für die vor dem Zuschlag entstandene Grundsteuer, wenn die Gemeinde den Anspruch zum Versteigerungstermin nicht angemeldet hatte.[7] Das gilt selbst dann, wenn die Gemeinde die Grundsteuer nicht anmelden konnte, weil die Finanzbehörde den Grundsteuermessbetrag bis zum Versteigerungstermin noch nicht festgesetzt hatte.[8] Da die Grundsteuer mit Beginn des Kalenderjahrs entsteht (§ 9 Abs. 2 GrStG), haftet der Erwerber mit dem Grundstück dinglich für die Grundsteuer, die auf die Zeit vom Erwerb bis zum Ende des Kalenderjahrs entfällt.[9]

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die Duldungspflicht betrifft nur die Grundsteuer als öffentliche Last, die auf dem Grundstück ruht, nicht aber steuerliche Nebenleistungen.[11] Folglich hat der Eigentümer eines Grundstücks die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen Stundungszinsen für Grundsteuern nicht zu dulden.[12] Dasselbe gilt für Säumniszuschläge zur Grundsteuer. Diese ruhen ebenfalls nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.[13]

 

Rz. 16– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.09.2021
[2] Loose in T/K, § 77 AO Rz. 13.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.09.2021
[4] Rüsken in Klein15, § 77 AO Rz. 7; Loose in T/K, § 77 AO Rz. 15.
[5] VG Leipzig v. 24.9.2013 – 6 K 363/11.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.09.2021
[7] BVerwG v. 7.9.1984 – 8 C 30/82, BStBl. II 1985, 25.
[8] BVerwG v. 7.9.1984 – 8 C 30/82, BStBl. II 1985, 25.
[9] BVerwG v. 14.8.1992 – 8 C 15/90, NJW 1993, 871.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.09.2021
[11] OVG Lüneburg v. 3.4.2017 – 9 LC 31/16, KStZ 2017, 117; Loose in T/K, § 77 AO Rz. 8.
[12] OVG Lüneburg v. 3.4.2017 – 9 LC 31/16, KStZ 2017, 117.
[13] VG Gelsenkirchen v. 13.4.2016 – 13 K 1667/14; a.A. Troll/Eisele12, § 12 GrStG Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.09.2021

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