Rz. 10

[Autor/Stand] Die Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten liegt vor, wenn ein baurechtlich genehmigtes Gebäude – einschließlich des Innenausbaus – nicht in zusammenhängender Bauentwicklung im planmäßig vorgesehenen Umfang – nicht in einem Zuge – bezugsfertig erstellt wird, sondern einzelne Teile des Gebäudes (z.B. einzelne Stockwerke, einzelne Wohnungen) in besonderen Bauabschnitten errichtet werden. Der Grund für die abschnittsweise Baudurchführung ist ohne Bedeutung. Eine abschnittsweise Bauausführung ist beispielsweise gegeben, wenn wegen Schwierigkeiten in der Baufinanzierung anstelle eines mehrstöckigen Gebäudes zunächst nur das Erdgeschoss oder das Erdgeschoss und der erste Stock errichtet werden (sog. steckengebliebenes Gebäude).

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Ist eine vorübergehende Unterbrechung der Bauarbeiten jedoch nur technisch verursacht (z.B. während der Frostperiode), so liegt kein abschnittsweises Bauen vor. Liegt eine bautechnisch bedingte und unvorhergesehene Verzögerung des Baufortschritts vor, wird regelmäßig keine Errichtung in Bauabschnitten anzunehmen sein mit der Folge, dass es bis zur Bezugsfertigkeit des Gebäudes bei der bisherigen Artfeststellung des Grundstücks verbleibt.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Nach der Rechtsprechung ist unter "Bauabschnitt" nicht nur ein Baugeschehen zu verstehen, das – wie z.B. die Errichtung nur eines Geschosses von geplanten zwei Geschossen – äußerlich erkennbar ist; auch die – z.B. aus Mangel an finanziellen Mitteln – nicht nur vorübergehende Zurückstellung des Innenausbaus der zweiten Wohnung in einem als Zweifamilienhaus geplanten und durchgeführten Bauvorhaben ist als Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten zu beurteilen.[4] Es kommt nicht darauf an, wie die Bauplanung und die Baugenehmigung aussehen, sondern darauf, wie die Planung in die Tat umgesetzt wird. Ob eine Errichtung in Bauabschnitten vorliegt, entscheidet sich nach objektiven Kriterien. Der BFH hat eine Errichtung in Bauabschnitten in einem Fall abgelehnt, in dem in einem mehrstöckigen Gebäude mehrere Etagen für die Vermietung vollständig fertig gestellt waren, während in einzelnen Etagen der mietergerechte Innenausbau fehlte. Heizung und Fenster waren vorhanden. In diesem Fall war entscheidend, dass einem gewerblichen Mieter, der Trennwände und Elektroleitungen selbst verlegt oder für den sie nach seinen Wünschen verlegt werden, die Benutzung in der vorliegenden Form zugemutet werden konnte. Daher waren alle Etagen nach dieser Interpretation fertiggestellt.[5]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Entgegen der Rechtsprechung des BFH im Urt. II. R 262/83[7] können allerdings auch auf persönlichen Verhältnissen beruhende Gründe für eine nicht nur vorübergehende Unterbrechung der Bautätigkeit zu einer abschnittsweisen Errichtung des Gebäudes führen.[8] Eine Errichtung in Bauabschnitten kann auch anzunehmen sein, wenn die Fertigstellung eines größeren Wohn- und Geschäftszentrums deshalb nicht nur vorübergehend verzögert wird, weil die Gebäude bzw. die Gebäudeteile temporär schwer veräußerlich sind.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass eine Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten regelmäßig anzunehmen ist, wenn der Bau (Umbau) planmäßig – die technisch angemessene Frist für seine Durchführung eindeutig überschreitet. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Wohnung erst zweieinhalb Jahre nach Bezugsfertigkeit der anderen Wohnung fertig gestellt und bezugsfertig wird.[10] Nach einem einheitlichen Ländererlass[11] liegt i.d.R. die Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten nicht vor, "wenn die zweite Wohnung eines von der Baubehörde bis zur Bezugsfertigkeit der ersten Wohnung genehmigten Zweifamilienhauses (baurechtlich ggf. Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) innerhalb von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit der ersten Wohnung bezugsfertig wird". In diesem Fall soll noch eine zusammenhängende Bauentwicklung angenommen werden.[12]

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[8] Insoweit zutreffend FG BW v. 29.9.1983 – I 60/81, EFG 1984, 333.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[10] FG BW v. 29.9.1983 – I 60/81, EFG 1984, 333; so auch FG Köln v. 18.3.1992 – 4 K 3530/87, EFG 1993, 130, 132.
[11] Vgl. z.B. FinMin. BW v. 12.8.1981 – S 3197 - 1/76 = DStZ/E 1981, 298.
[12] Ähnlich im Ergebnis FG München v. 8.7.1982 – IV 101/81, EFG 1983, 106; FG BW v. 29.9.1983 – I 60/81, EFG 1984, 333; FG Rh.-Pf. v. 30.9.1986 – 2 K 299/85, EFG 1987, 14.

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