Rz. 8
[Autor/Stand] § 169 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden (vgl. § 205 Abs. 1 BewG).
Rz. 9
[Autor/Stand] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BverfG[3] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[4] auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden (§§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 14 GrEStG).
Rz. 10– 11
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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