Rz. 4

[Autor/Stand] Die Anwendung des § 23 ErbStG setzt den Erwerb von Nutzungsrechten oder anderen Rechten auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen voraus. Zu diesen Rechten gehört das Eigentum an erbbaurechtsbelasteten Grundstücken nicht.[2] Der Anspruch des Eigentümers des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks auf den Erbbauzins stellt zwar ein derartiges Recht auf wiederkehrende Leistungen dar. Dieses Recht ist aber neben dem erbbaurechtsbelasteten Grundstück kein selbständiger Erwerbsgegenstand.[3]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Hauptanwendungsfälle des § 23 ErbStG in der Praxis sind der Nießbrauch und das Rentenvermächtnis. Durch das Jahressteuergesetz 2008[5] wurde der Sonderausgabenabzug bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen erheblich geändert. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG sind als Sonderausgaben künftig nur noch abzugsfähig "lebenslange, wiederkehrende Versorgungsleistungen", diese allerdings begrenzt auf Leistungen im Zusammenhang mit ganz bestimmten Vermögensübertragungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. ac und Satz 3 EStG). Ausgeschlossen ist der Sonderausgabenabzug damit nunmehr insbesondere für Immobilienbesitz, der im Privatvermögen gehalten wird. Gerade in solchen Fällen wurde in der Vergangenheit regelmäßig abgewogen, ob einer Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt aus steuerlichen und sonstigen Gründen der Vorzug zu geben war oder der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Künftig entfällt diese Abwägung. Es verbleibt lediglich die Nießbrauchslösung.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Besteuerung des Berechtigten einer Rente, Nutzung und Leistung im Überblick:

 

Rz. 7– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2021
[3] Vgl. BFH v. 29.8.2003 – II B 70/03, BStBl. II 2003, 944, zur Rechtslage zum Zeitpunkt der Geltung des § 148 Abs. 1 Satz 3 BewG i.d.F. des JStG 1997 v. 20.12.1996 (BGBl. I 1996, 2049). Zwar wurde § 148 BewG mit Wirkung zum 1.1.2007 durch das JStG 2007 v. 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2878) insgesamt neu gefasst. Der Anspruch des Eigentümers des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks auf den Erbbauzins stellt aber nach wie vor keinen eigenen Erwerbstatbestand dar. Damit gilt das Argument des BFH auch für die aktuelle Rechtslage.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2021
[5] BStBl. I 2008, 218.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge