Rz. 7

[Autor/Stand] § 69 BewG gilt für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes gem. §§ 19 ff. BewG. Bis zum 31.12.2008 war § 69 BewG auch im Rahmen der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwenden. Seit dem 1.1.2009 ist dies nicht mehr der Fall. Denn § 138 Abs. 3 Satz 1 BewG ordnet zwar nach wie vor ausdrücklich an, dass für die wirtschaftlichen Einheiten beim Grundvermögen und für Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG "die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln" sind. Im Rahmen der Reform des Erbschaftsteuer-und Bewertungsrechts wurde aber im 6. Abschnitt des 2. Teils des BewG die Bewertung des Grundvermögens und die Abgrenzung des Grundvermögens originär geregelt (vgl. §§ 157 ff. BewG). Ein Verweis auf § 69 BewG ist in diesen Vorschriften nicht enthalten.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 69 BewG enthält trotz seiner allgemein gehaltenen Überschrift lediglich ergänzende Regelungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Flächen trotz ihrer noch land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bewertungsrechtlich gleichwohl als Grundvermögen zu behandeln sind. Die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ergeben sich aus § 68 BewG i.V.m. § 33 Abs. 1 BewG.[3] Gem. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen gem. § 33 BewG handelt. Der Begriff des Grundvermögens wird demgemäß in § 68 Abs. 1 BewG zu dem des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens negativ abgegrenzt. Denn § 68 Abs. 1 BewG setzt für die Annahme von Grundvermögen voraus, dass es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt. Demgegenüber bestimmt § 33 Abs. 1 BewG positiv, welcher Grundbesitz als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen ist. Danach muss es sich um Grundbesitz handeln, der dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt ist. Diese Voraussetzung ist in aller Regel bei Flächen erfüllt, die tatsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] § 69 BewG bestimmt – insoweit abweichend von dem vorstehend genannten Grundsatz –, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen trotz dieser Nutzung bewertungsrechtlich nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzuordnen sind. Diese Abgrenzung ist in erster Linie für den Grund und Boden maßgebend, kann aber auch für Gebäude und sonstige Bestandteile sowie Zubehör von Bedeutung sein.[5] Ist eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche zum Grundvermögen zu rechnen, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Durch die Feststellung als Grundvermögen wird bewertungsrechtlich der Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft gelöst. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen sind bewertungsrechtlich völlig voneinander zu trennende Vermögensarten. Eine in das Grundvermögen einzubeziehende Fläche darf auch dann nicht mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zusammengefasst werden, wenn die Erträgnisse bei der Einkommensteuer als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen sind.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Von der Systematik her beginnt also die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen immer mit der Prüfung des § 33 Abs. 1 BewG. Sind dessen Voraussetzungen erfüllt, liegt grundsätzlich land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 69 BewG gegeben sind. Sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BewG nicht erfüllt, kommt die Annahme von Grundvermögen i.S.v. § 68 BewG in Betracht.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] § 69 BewG unterscheidet drei Fälle, in denen noch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dem Grundvermögen zuzuordnen sind:

  • Absatz 1 und Absatz 2 betreffen die Fälle, in denen künftig mit der Verwendung der Flächen für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu rechnen ist.

    Dabei bestimmt Absatz 1 ganz allgemein die Voraussetzung für die Zurechnung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen für den Fall, dass am Bewertungsstichtag in absehbarer Zeit mit einer Nutzungsänderung zu rechnen ist.

    Demgegenüber setzt Absatz 2 für Existenzgrundlagenbetriebe einschränkend voraus, dass mit großer Wahrscheinlichkeit spätestens nach Ablauf von zwei Jahren eine Nutzungsänderung eintreten wird.

  • Absatz 3 behandelt die Fälle, in denen land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in einem rechtsverbindlich festgestellten Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind. Diese Flächen sind unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in jedem Fall als Grundvermögen zu bewerten.
  • Nach Absatz 4 scheiden solche Flächen aus dem Anwendungsbereich der Vergünstigungsvorschrift des Abs. 2 aus, die bei der Bodengewinnbesteuerung (§ 55 Abs. 5 Satz 1 EStG) m...

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