Rz. 286

[Autor/Stand] Außer der nachhaltigen entgeltlichen Ausnutzung eines Grundstücks für Reklamezwecke können auch andere Umstände zu einem Zuschlag führen, wenn im Einzelfall werterhöhende Umstände tatsächlicher Art vorliegen.[2] Diese dürfen aber weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts noch des Gebäudesachwerts berücksichtigt worden sein. Das Vorliegen derartiger Umstände wird zu den Ausnahmen gehören. Dazu kann z.B. ein Zuschlag aufgrund baulicher Maßnahmen, die zu einer Verlängerung der Lebensdauer nach dem 31.12.1963 errichteten Gebäudes führen, gehören.[3] Eine weitere Ausnahme sollte sich. auch aus der Lage des Grundstücks ergeben.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[3] Schaffner in Kreutziger/Schaffner/Stephany5, § 88 BewG Rz. 20.

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