Rz. 7

[Autor/Stand] Die Änderung der Eigentumsverhältnisse ohne eine in diesem Zusammenhang stehende Nutzungsänderung ist ebenfalls anzeigepflichtig. Neben der Verpflichtung nach § 19 GrStG ist darüber hinaus der beurkundende Notar nach § 18 GrEStG verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen das Finanzamt über den Rechtsvorgang zu informieren und der Anzeige eine Abschrift seiner Urkunde beizufügen. Bei Schenkungen von Grundstücken hat die Anzeige durch den Notar nach § 8 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 4 ErbStDV unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Das Finanzamt erfährt somit bereits durch die notariellen Veräußerungsanzeigen u.a. von dem Erwerbsvorgang und von den am Erwerb beteiligten Personen. Die Art der Grundstücksnutzung geht zwar aus der Veräußerungsanzeige nicht hervor, trotzdem können die am Eigentumsübergang beteiligten Parteien regelmäßig davon ausgehen, dass das Finanzamt vom Eigentumsübergang Kenntnis hat. Das gilt umso mehr, als keine Belehrungspflicht des Notars über die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG besteht und als eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst nach Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt nach § 22 GrEStG erfolgt. Deshalb können die Parteien davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung den Sachverhalt umfangreich geprüft hat, zumal Fälle einer Grundsteuerbefreiung in der Praxis eher die Ausnahme als die Regel sind und deshalb seitens der Finanzverwaltung einer besonderen Überwachung unterliegen. Der praktische Nutzen der Vorschrift erscheint deshalb fraglich.[3]

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021
[3] Vgl. Wehrheim/Hohensträter, BB 2005, 2665, 2666.

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