Rz. 1

[Autor/Stand] § 45 BewG beschreibt eine weitere Gruppe minderwertigen Landes. Neben dem Geringstland, das nur eine geringe Ertragsfähigkeit beinhaltet, stellt das Unland Flächen dar, die keinerlei Erträge abwerfen können. Während Abs. 1 der Vorschrift die Umschreibung des Unlandes bietet, verbietet Abs. 2 die Bewertung dieser Flächen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift geht auf die Regelungen in § 15 BewDV zurück und wurde durch das BewG 1965[3] in das Gesetz aufgenommen. Sie ist bisher durch die diversen Änderungsgesetze nicht verändert worden und daher seit der Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 anzuwenden. Sie gilt auch weiterhin bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen. Über § 142 Abs. 1 Satz 1 BewG war § 43 BewG auch bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 138 Abs. 2 BewG) zu beachten. Dieser Hinweis ist allerdings inzwischen entbehrlich geworden, da der Wert für grunderwerbsteuerliche Zwecke aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken[4] an der alten Regelung seit dem 1.1.2009 nach den für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden Bestimmungen ermittelt wird.[5]

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[3] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[5] § 8 Abs. 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

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