Rz. 261

[Autor/Stand] Der Erbverzicht ändert unmittelbar die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge.[2] Haben Verwandte und/oder der Ehegatte noch zu Lebzeiten des Erblassers[3] durch notariellen Vertrag (§ 2348 BGB) mit ihm auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet, sind sie bei Eintritt des Erbfalls weder erb- noch pflichtteilsberechtigt (§ 2346 Abs. 1 BGB). Dadurch erhöhen sich die Erb- und demnach auch die Pflichtteilsquoten[4] der übrigen gesetzlichen Erben entsprechend. Der, in der Praxis häufigere,[5] isolierte Verzicht auf das Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 2 BGB) hat diese Wirkung nicht,[6] er entlastet den/die Erben nur von einer solchen, erst gar nicht entstehenden Erbfallschuld.[7] Auch testamentarisch, jedoch den künftigen Erblasser bereits bindend,[8] als Erben eingesetzte oder als Vermächtnisnehmer bedachte Personen sowie durch Erbvertrag begünstigte Dritte können in gleicher Weise auf ihre hieraus begründeten Rechtspositionen verzichten (§ 2352 BGB).[9] Eine solche Situation liegt auch vor, wenn ein Nacherbe durch Vertrag mit dem Vorerben gegen Abfindung auf seine Nacherbenanwartschaft verzichtet;[10] erbschaft-/schenkungsteuerlich gilt der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben als Erblasser (§ 6 Abs. 2 Sätze 1, 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 ErbStG – s. auch Rz. 274).[11]

 

Rz. 262

[Autor/Stand] Als Instrument der vorweggenommenen Erbfolge[13] bietet der Erbverzicht gegen Abfindung einem künftigen Erblasser die Möglichkeit, bereits vor dem Erbfall seine Rechtsnachfolge personell zu gestalten, den/die Verzichtenden auszuzahlen und ihm/ihnen so noch zeitlebens Teile seines Vermögens zu verschaffen.[14] Entsprechende Abfindungen für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche oder todesfallbedingte Drittzuwendungen nach dem Erbfall unterliegen als Zuwendungen des Erblassers der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 ErbStG. Konsequent der ursprünglichen Rechtfertigung der Schenkungsteuer[15] folgend fingiert § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG lebzeitig erbrachte Abfindungen als steuerbare Schenkungen.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[2] Simon in Erman, BGB15, vor § 2346 BGB Rz. 1; s. auch OLG Hamm v. 8.11.2016 – 10 U 36/15, NJW 2017, 576.
[5] Esskandari in von Oertzen/Loose, § 7 ErbStG Rz. 289, 294.
[6] BGH v. 13.11.1996 – IV ZR 62/96, NJW 1997, 521; Zimmer, NJW 2017, 513 (unter I.1 zur Interessenlage des Erblassers).
[7] Simon in Erman, BGB15, § 2346 BGB Rz. 2, 4; Wachter, DB 2017, 2500 (unter III.1.a).
[8] Z.B. im Falle eines durch Vorversterben des Ehegatten wirksam gewordenen wechselbezüglichen Testaments; s. auch Esskandari in von Oertzen/Loose, § 7 ErbStG Rz. 303.
[9] Simon in Erman, BGB15, § 2352 BGB Rz. 1 (4, 9, 11).
[10] Ebenso Meincke/Hannes/Holtz17, § 3 ErbStG Rz. 113 (bei Ausschlagung der Nacherbschaft gegen Abfindung durch Vorerben ggf. Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 ErbStG; s. auch Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 3 ErbStG Rz. 334). Anders BFH v. 30.10.1979 – II R 4/76, BStBl. II 1980, 46 (bei entgeltlicher Übertragung der Nacherbenanwartschaft auf den Vorerben gilt § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG; BFH v. 23.8.1995 – II R 88/92, BStBl. II 1996, 137: für den Vorerben allerdings kein Abzug der Abfindung als Nachlassverbindlichkeit).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[14] Simon in Erman, BGB15, vor § 2346 BGB Rz. 5.
[15] S. Meincke/Hannes/Holtz17, § 1 ErbStG Rz. 11.

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