Rz. 251

[Autor/Stand] Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 1.1.1974 in das ErbStG eingefügt.[2] Der Gesetzgeber beendete die zuvor bestehende Rechtsunsicherheit darüber, ob die Bereicherung, die ein Ehegatte mit dem Eintritt der Gütergemeinschaft erlangt, nur dann der Schenkungsteuer unterliegt, wenn der Ehevertrag primär aus erbrechtlichen Motiven geschlossen wird.[3] Durch die Gütergemeinschaft werden die Vermögen der beiden Ehepartner nach § 1416 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (Gesamtgut), an dem sie in Gesamthandsgemeinschaft (§ 1419 Abs. 1 BGB) gleichberechtigt beteiligt sind. Für den das wertmäßig geringere Vermögen einbringenden Ehepartner führt dies zu einer objektiven Bereicherung im Umfang der Hälfte des Mehrwerts des durch den anderen eingebrachten Vermögens. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fingiert diese Bereicherung als steuerbare Schenkung,[4] ohne dass es auf Freigebigkeit ankommt;[5] die Gesetzesbegründung schließt allein aus der Tatsache der Begründung der Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag (§§ 1408 Abs. 1, 1410, 1415 ff. BGB)[6] auf den – ohnehin nicht erforderlichen (s. Rz. 102) – Bereicherungswillen des zuwendenden Ehegatten.[7]

 

Rz. 252

[Autor/Stand] Eingetragene Lebenspartner[9] i.S.d. § 1 Abs. 1 LPartG konnten den Güterstand der Gütergemeinschaft seit dem 1.5.2005 wählen.[10] Sie sollten daher auch schenkungsteuerlich wie Ehegatten behandelt werden.[11] Die hierzu nötige Anpassung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfolgte allerdings erst im Zuge der Erbschaftsteuerreform mit Wirkung ab dem 1.1.2009.[12] Zu fragen, ob man die so kodifizierte Gesetzeslücke zu Lasten eventuell betroffener Lebenspartner hätte schließen können (s. § 37 ErbStG Rz. 12.1),[13] erscheint müßig. Seit dem 1.10.2017 ist die Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich. Auch gleichgeschlechtlichen Partner/innen steht nun die Ehe offen.[14]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[2] ErbStRG v. 17.4.1974, BGBl. I 1974, 933.
[3] BT-Drucks. VI/3418, 64.
[4] BGH v. 27.11.1991 – IV ZR 266/90, NJW 1992, 558; FG Münster v. 9.1.1992 – 3 K 9058/86 Erb, EFG 1993, 587.
[5] Meincke/Hannes/Holtz17, § 7 ErbStG Rz. 111; Esskandari in von Oertzen/Loose, § 7 ErbStG Rz. 265.
[6] Hinzuweisen ist auf § 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG.
[7] BT-Drucks. VI/3418, 64; R E 7.6 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011; krit. Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz5, § 7 ErbStG Rz. 126 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[10] § 7 Satz 2 LPartG i.d.F. des LPartÜG v. 15.12.2004, BGBl. I 2004, 3396.
[11] BT-Drucks. 16/7918 v. 28.1.2008, 31.
[12] § 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[13] Selbstverständlich konnte § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG einschlägig sein; FinMin. BW v. 15.9.2005 – 3-S 3800/16, DB 2005, 2052, Tz. 3.
[14] § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB; Art. 1 Nr. 2, Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017, BGBl. I 2017, 2787.

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