Rz. 110

[Autor/Stand] Geht das Gebäude auf fremdem Grund und Boden auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (Grund und Boden) über, führt dies aufgrund des einheitlichen Eigentums dazu, dass die bisher bestehenden zwei wirtschaftlichen Einheiten "belastetes Grundstück (Grund und Boden)" und "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" nunmehr regelmäßig eine wirtschaftliche Einheit in Form eines bebauten Grundstücks bilden; belastetes Grundstück (Grund und Boden) und Gebäude auf fremdem Grund und Boden verschmelzen quasi miteinander. Insoweit ist eine entsprechende Artfortschreibung (§ 22 Abs. 2 BewG) und ggf. eine Wert erhöhende Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 BewG) für die bisherige wirtschaftliche Einheit "belastetes Grundstück (Grund und Boden)" vorzunehmen, soweit infolge des Übergangs des Eigentums an dem Gebäude auf den Eigentümer des Grund und Bodens die Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 BewG überschritten werden. Die bisherige wirtschaftliche Einheit "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" fällt dann als selbstständige wirtschaftliche Einheit weg, so dass ihr Einheitswert nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BewG aufzuheben ist.

 

Rz. 111

[Autor/Stand] War das belastete Grundstück als Teilfläche aus einer Gesamtfläche (Stammeinheit) herausgelöst worden (vgl. Rz. 29 ff.) und haben somit zuvor drei wirtschaftliche Einheiten bestanden, so richtet sich die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei wird in einigen Fällen die nunmehr aus dem Grund und Boden und dem Gebäude bestehende wirtschaftliche Einheit "bebautes Grundstück" mit der Stammeinheit zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zu vereinigen sein. In der Regel wird dann der Einheitswert für die Stammeinheit fortgeschrieben und die Einheitswerte für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und für das belastete Grundstück (Grund und Boden) aufgehoben werden. In den übrigen Fällen wird das bebaute Grundstück neben der Stammeinheit (weiterhin unbebautes Grundstück) als selbständige wirtschaftliche Einheit bestehen bleiben.

 

Rz. 112– 114

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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