Rz. 20

[Autor/Stand] Voraussetzung für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist zunächst, dass die Eheleute bzw. Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt haben. Dieser Güterstand gilt für alle Eheleute bzw. Lebenspartner, die vertraglich keinen abweichenden Güterstand vereinbart haben oder vertraglich von einem anderen Güterstand in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewechselt sind. Das gilt auch für Eheleute, die im Beitrittsgebiet im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft lebten (§ 13 FGB) und den Übergang in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB nicht ausgeschlossen haben.[2]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Ferner muss der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners beendet worden sein, und der Zugewinn darf nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ("güterrechtliche Lösung") ausgeglichen worden sein. Der Ausgleich muss also nach der "erbrechtlichen Lösung" durch pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um [1]/4 erfolgt sein. Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner muss folglich Erbe geworden sein oder mit einem Vermächtnis bedacht worden sein und darf die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Für diesen Fall sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG vor, dass die effektive Zugewinnausgleichsforderung, die der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner im Rahmen der güterrechtlichen Lösung nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, nicht zum Erwerb i.S. des § 3 ErbStG gehört.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Das ErbStG negiert somit die sog. "erbrechtliche Lösung" und räumt dem Gedanken der Steuergerechtigkeit den Vorrang vor einer Vereinfachung durch Pauschalierung des Zugewinnausgleichs ein. An Stelle der pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbes um [1]/4 ist also für steuerliche Zwecke stets eine fiktive Ausgleichsforderung zu ermitteln, es sei denn, es ist von vornherein abzusehen, dass der Erwerb des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners die persönlichen Freibeträge nicht übersteigt.[5]

 

Rz. 23– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023
[2] R E 5.1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023
[5] R E 5.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge