Rz. 1

[Autor/Stand] § 240 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz) verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift sichert die Bewertung von Kleingartenland und Dauerkleingartenland ab, indem sie diese Nutzungen generell und ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuordnet. Damit wird auch im Rahmen der Ermittlung des Grundsteuerwertes im Wesentlichen auf die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung (Bewertung nach § 37 BewG)[5] zurückgegriffen. Bei der Feststellung von Grundbesitzwerten sind diese wirtschaftlichen Einheiten hingegen ausdrücklich nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet worden (vgl. § 158 Abs. 4 Nr. 2 BewG). Siehe dazu auch § 158 BewG Rz. 254 ff.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 240 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG[7]).

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[7] I.d.F. von Art. 3 des GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021

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