Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 141 BewG wurde durch das Jahressteuergesetz 1997[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Sie enthält die Regelungen zum Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Der Gültigkeitsbereich erstreckt sich seit dem 1.1.1996 auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer und ab dem 1.1.1997 auf die Grunderwerbsteuer, soweit keine bezifferte Gegenleistung zu ermitteln ist.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die ursprünglich auf sechs Jahre befristete Geltung der Bedarfsbewertung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes[4] über den 31.12.2001 hinaus verlängert. Die Gültigkeitsgrenze war jedoch hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungssteuer bereits zum 31.12.2008 erreicht.[5] Danach galt die Vorschrift nur noch für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Allerdings hat der BFH anschließend in mehreren Vorlagebeschlüssen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer geäußert und die Rechtslage dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt.[6]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Das BVerfG hat daraufhin mit Beschluss v. 23.6.2015[8] entschieden, dass § 8 Abs. 2 GrEStG mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und folglich nicht mehr anzuwenden ist. Das bisherige Recht könne nach der Entscheidung der Richter allerdings bis zum 31.12.2008 weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber wurde jedoch verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber nachgekommen indem er durch das Steueränderungsgesetz 2015[9] die Verweisung in § 8 Abs. 2 GrEStG änderte und damit nicht mehr die Bedarfswerte nach §§ 138 ff. BewG, sondern die Grundbesitzwerte nach §§ 151 ff. BewG als maßgebliche Größe für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen sind. Die Neufassung ist auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden.[10] Diese zeitliche Festlegung lässt den Schluss zu, dass in der Praxis nur noch wenige Fälle unter Einbeziehung des § 141 AO gelöst werden müssen.

 

Rz. 4– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1996, 2049; BStBl. I 1996, 1523.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[4] BewÄndG 2001 v. 10.12.2001, BGBl. I 2001, 3435; BStBl. I 2002, 75.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[9] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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