Rz. 175

[Autor/Stand] Kleingarten ist eine Grundstücksfläche, die kleingärtnerisch genutzt wird, d.h. dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BundeskleingartengesetzBKleingG[2]). Ferner ist Voraussetzung für die Annahme eines Kleingartens, dass der Garten in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. BKleingG (z.B. Wege, Spielflächen und Vereinshäuser) zusammengefasst sind. Weiteres Wesensmerkmal des Kleingartens ist die Nutzung fremden Landes, d.h. Kleingärten i.S.d. BKleingG können nur Pachtflächen sein. Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 m[2] sein (§ 3 Abs. 1 BKleingG). Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m[2] Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes zulässig. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein (§ 3 Abs. 2 BKleingG). Als Pachtzins darf höchstens der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im gewerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau verlangt werden (§ 5 Abs. 1 BKleingG).

 

Rz. 176

[Autor/Stand] Im Hinblick auf den weitreichenden Pachtschutz und mit Rücksicht auf die vorstehend erwähnten vertraglichen Bindungen sind Kleingärten i.S.d. BKleingG i.d.R. dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Die in Abschn. 2 Abs. 8 BewRGr. vorgesehene Regelung hat der BFH ausdrücklich bestätigt.[4] In der vorstehend genannten Entscheidung hatte der BFH darüber zu entscheiden, welcher Vermögensart eine größere Grundstücksfläche angehört, die der Eigentümer an eine Stadtgemeinde verpachtet und die die Stadtgemeinde ihrerseits an Kleingartenvereine unterverpachtet hatte. Die unterhaltenen Kleingärten waren teils Zier-, teils Nutzgärten. Das FA bewertete diese Flächen als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (gärtnerische Nutzung) in Form der Stückländerei (§ 34 Abs. 7 BewG). Der BFH bestätigte diese Artfeststellung. Er stellte in seiner Entscheidung die Entwicklung der bewertungsrechtlichen Behandlung des Kleingartenpachtlandes unter Berücksichtigung der Kleingarten- und Kleinpachtverordnung v. 31.7.1919[5] dar und führte u.a. aus: Eine gewerbsmäßige Nutzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen sei nicht Wesensbestandteil der Land- und Forstwirtschaft. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sei auch dann gegeben, wenn der Landwirt für den Eigenbedarf erzeugt. Auch Liebhabereibetriebe – Betriebe, die ohne Gewinnabsicht betrieben werden – seien dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und nicht ohne weiteres dem Grundvermögen zuzurechnen.[6]

 

Rz. 177

[Autor/Stand] Zu dieser Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass sie auf die Wertverhältnisse und damit auf das Wertgefüge des Hauptfeststellungszeitpunkts 1964 abstellen musste (§ 27 BewG) und deshalb das BKleingG in seine Überlegungen nicht einzubeziehen brauchte. Da Kleingärten gem. § 1 Abs. 1 BKleingG nicht nur der gärtnerischen Nutzung, sondern auch der Erholung dienen, stellt sich die Frage, ob Kleingartenland anders als sonstige gärtnerisch genutzte Flächen im Naherholungsgebiet auf Dauer ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung nur im Hinblick auf den Pachtschutz als land- und forstwirtschaftliches Vermögen behandelt werden können. Diese Frage dürfte im Hinblick auf die Sonderstellung, die geringe Fläche von Kleingärten, die besondere Zweckbindung von Kleingartenland und den besonderen Zweck des BKleingG zu bejahen sein. Eine Änderung der Rechtsprechung erscheint im Hinblick darauf wenig wahrscheinlich, dass sich durch den ausdrücklichen Hinweis in § 1 Abs. 1 BKleingG auf die Funktion als Erholung dienendes Gelände an der geringen Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Nutzung des Kleingartengeländes als Bauland, Land für Verkehrszwecke usw. nichts geändert hat.

 

Rz. 178

[Autor/Stand] Kleingärten sind jedoch dann dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen besonderen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Bewertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit einer Bebauung oder anderen nichtgärtnerischen Nutzung zugeführt werden, z.B. wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.[9] Darüber hinaus sind Kleingartenflächen auch dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie durch Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 24 m [2] (einschließlich überdachtem Freisitz) bebaut sind. Die Kleingartenfläche ist dann als unbebautes Grundstück, das aufstehende Gebäude als weitere selbständige wirtschaftliche Einheit "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" anzusehen.[10]

 

Rz. 179

[Autor/Stand] Muss ausnahmsweise Kleingartenland zum Grundvermögen gerechnet und mit dem gemeinen Wert bewertet werden, so war nach den früheren Richtlinien[12] die Bewertung in der folgenden Weise vorzunehmen: Ausgangswert ist der gemein...

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