1. Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 33 BewG 1965[2] definiert den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und dient damit der Abgrenzung dieser Vermögensart von den Vermögensarten des Grundvermögens (§§ 68 bis 94 BewG) und des Betriebsvermögens (§§ 95 bis 109 BewG). Dabei wird der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Wesentlichen positiv abgegrenzt und bestimmt. Die Vorschrift wird durch § 34 BewG, der den Begriff des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft näher erläutert, ergänzt.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Zu beachten ist allerdings, dass trotz der positiven Normierung von Begriff und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens weiterhin zahlreiche Berührungspunkte mit den anderen Vermögensarten bestehen, so insbesondere zum Grundvermögen und Betriebsvermögen. Deshalb sind für die zutreffende Bestimmung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neben § 33 BewG zusätzlich die Vorschriften des BewG zu beachten, die sich mit der Abgrenzung gegenüber den anderen Vermögensarten befassen. Für den Fall der Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen hat dies der BFH in seinem Urteil v. 5.12.1980[4] ausdrücklich bestätigt.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[2] BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016

2. Rechtliche Entwicklung und Bedeutung

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 33 BewG entspricht im Wesentlichen den Vorgängerregelungen im § 29 BewG 1934, die wiederum auf § 28 RBewG 1931 bzw. § 11 RBewG 1925 zurückgingen. Die Vorschrift des § 33 BewG 1965 lässt jedoch besser als ihre Vorläufer erkennen, dass Gegenstand der Bewertung nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter, sondern der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als solcher ist, obwohl auch nach der Gesetzesfassung des § 29 BewG 1934 eindeutig war, dass innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der "Betrieb" die Bewertungseinheit ist.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Neu in der Wortwahl des § 33 BewG ist jedoch, dass die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" zugunsten der Bezeichnung "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" aufgegeben worden ist. Diese Neuformulierung hat unter anderem ihren Grund im Wegfall der Vermögensunterarten (vgl. dazu Vor §§ 33 bis 67 BewG Anm. 2 und 3). Neu gefasst wurden darüber hinaus die Vorschriften über den Begriff des normalen Bestands an umlaufenden Betriebsmitteln (§ 33 Abs. 2 letzter Halbs. BewG) und die Abgrenzung der Tierbestände gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 3 Nr. 4 BewG).

 

Rz. 8– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016

3. Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 11

[Autor/Stand] § 33 BewG war in der vorliegenden Form erstmals für die zum 1.1.1964 durchzuführende Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens[2] anzuwenden. Das Bewertungsgesetz ist insgesamt am 1.2.1991 neu bekannt gemacht worden.[3] Die Vorschrift ist durch die späteren Änderungsgesetze weder verändert noch ergänzt worden.

 

Rz. 12– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[2] Vgl. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes v. 13.8.1965, BGBl. I 1965, 851 = BStBl. I 1965, 375.
[3] BGBl. I 1991, 230 = BStBl. I 1991, 168.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016

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