Rz. 82

[Autor/Stand] § 69 Abs. 2 BewG stellt gegenüber Absatz 1 eine Spezialvorschrift – und zwar eine Schutzvorschrift – für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dar, die die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bilden (so genannte Existenzgrundlagenbetriebe).[2] Durch Absatz 2 wird der in Absatz 1 aufgestellte Grundsatz über die Erfassung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen als Grundvermögen bei Existenzgrundlagenbetrieben eingeschränkt. Absatz 2 knüpft die Bewertung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen von Existenzgrundlagenbetrieben als Grundvermögen an strengere Voraussetzungen. Flächen eines Existenzgrundlagenbetriebs sollen unter bestimmten Voraussetzungen möglichst lange als land- und forstwirtschaftliches Vermögen behandelt werden. Der Gesetzgeber ist bei dieser Sonderregelung für Existenzgrundlagenbetriebe offenbar von der Erwägung ausgegangen, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen von Betrieben dieser Art regelmäßig auch weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die vorzeitige Erfassung als Grundvermögen würde infolge der dadurch eintretenden stärkeren Steuerbelastung die Rentabilität des Betriebs beeinträchtigen. Deshalb sollen zu einem Existenzgrundlagenbetrieb gehörige Flächen – bei Vorliegen der weiteren im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen – erst dann dem Grundvermögen zugerechnet werden, wenn die Verwendung der Flächen als Grundvermögen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Planungsrechtlich ausgewiesenes Bauland nimmt § 69 Abs. 3 BewG aus dem Anwendungsbereich der Schutzvorschrift des Absatzes 2 insoweit heraus, als es sich nicht um die Hofstelle oder andere in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle stehende andere Flächen bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar handelt.

 

Rz. 84

[Autor/Stand] Nach § 69 Abs. 4 BewG ist die Schutzvorschrift des Absatzes 2 auch nicht auf Flächen anwendbar, die bei der Bodengewinnbesteuerung (§ 55 EStG) mit dem Teilwert angesetzt werden.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[2] FG München v. 29.1.1981 – IV 239/77, EFG 1982, 60, rkr.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016

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