Rz. 1
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 165 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, regelt in Abs. 1 die Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert. Darüber hinaus ergibt sich aus Abs. 2 der mindestens anzusetzende Wert für den Wirtschaftswert. Abs. 3 beinhaltet eine Öffnungsklausel, mit der der Ansatz des niedrigeren gemeinen Wertes (Verkehrswert) erlaubt wird.
Rz. 2– 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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