Rz. 1
[Autor/Stand] Die ehemalige Vorschrift des § 26 RBewG 1934 wurde durch das BewÄndG 1965[2] als § 31 Abs. 1 in das BewG übernommen. Zusätzlich wurde die Vorschrift des § 31 BewG in Abs. 2 durch den bisherigen § 11 Abs. 3 RBewG 1934 ergänzt. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[3] erfolgte keine unmittelbare Änderung der Vorschrift.
Rz. 2– 5
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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