Rz. 1

[Autor/Stand] Die ehemalige Vorschrift des § 26 RBewG 1934 wurde durch das BewÄndG 1965[2] als § 31 Abs. 1 in das BewG übernommen. Zusätzlich wurde die Vorschrift des § 31 BewG in Abs. 2 durch den bisherigen § 11 Abs. 3 RBewG 1934 ergänzt. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[3] erfolgte keine unmittelbare Änderung der Vorschrift.

 

Rz. 2– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[2] BStBl. I 1965, 1861.
[3] ErbStRG v. 24.12.2008, BStBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021

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