Rz. 21

[Autor/Stand] Bei dem gemeinen Wert handelt es sich um den originären Bewertungsmaßstab des steuerrechtlichen Bewertungsrechts. Daneben gibt es weitere spezielle, aus den Grundsätzen des gemeinen Werts ableitbare Bewertungsmaßstäbe.[2] Dazu gehören:

  • Teilwert[3] für Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, § 10 BewG;
  • Kurswert für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel bzw. geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, § 11 Abs. 1 BewG;
  • Rücknahmepreis für Anteile an Investmentfonds, § 11 Abs. 4 BewG;
  • Nennwert für Kapitalforderungen und Schulden, § 12 Abs. 1 BewG;
  • Rückkaufswert für noch nicht fällige Ansprüche auf Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen, § 12 Abs. 4 BewG;
  • Kapitalwert für wiederkehrende, jedoch zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen, § 13 Abs. 1 BewG;
  • Kapitalwert für wiederkehrende immerwährende Nutzungen oder Leistungen, § 13 Abs. 2 Alt. 1 BewG;
  • Kapitalwert für wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer, § 13 Abs. 2 Alt. 2 BewG;
  • Kapitalwert für wiederkehrende lebenslängliche Nutzungen und Leistungen, § 14 Abs. 1 BewG;
  • Ertragswert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, § 36 BewG.

Nicht zu den besonderen Erscheinungsformen des gemeinen Werts gehören die Sonderfälle Einheitswert (§ 19 BewG) und Steuerbilanzwert des Betriebsvermögens (§ 109 BewG) und Bedarfswert (§ 138 Abs. 5 BewG).

 

Rz. 22– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.08.2023
[3] Zur Abgrenzung gegenüber § 9 BewG: FG Köln v. 16.4.2015 – 10 K 2087/14, EFG 2016, 296, unter 2b) bb) aaa).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.08.2023

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