Rz. 21
[Autor/Stand] Bei dem gemeinen Wert handelt es sich um den originären Bewertungsmaßstab des steuerrechtlichen Bewertungsrechts. Daneben gibt es weitere spezielle, aus den Grundsätzen des gemeinen Werts ableitbare Bewertungsmaßstäbe.[2] Dazu gehören:
- Teilwert[3] für Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, § 10 BewG;
- Kurswert für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel bzw. geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, § 11 Abs. 1 BewG;
- Rücknahmepreis für Anteile an Investmentfonds, § 11 Abs. 4 BewG;
- Nennwert für Kapitalforderungen und Schulden, § 12 Abs. 1 BewG;
- Rückkaufswert für noch nicht fällige Ansprüche auf Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen, § 12 Abs. 4 BewG;
- Kapitalwert für wiederkehrende, jedoch zeitlich beschränkte Nutzungen und Leistungen, § 13 Abs. 1 BewG;
- Kapitalwert für wiederkehrende immerwährende Nutzungen oder Leistungen, § 13 Abs. 2 Alt. 1 BewG;
- Kapitalwert für wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer, § 13 Abs. 2 Alt. 2 BewG;
- Kapitalwert für wiederkehrende lebenslängliche Nutzungen und Leistungen, § 14 Abs. 1 BewG;
- Ertragswert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, § 36 BewG.
Nicht zu den besonderen Erscheinungsformen des gemeinen Werts gehören die Sonderfälle Einheitswert (§ 19 BewG) und Steuerbilanzwert des Betriebsvermögens (§ 109 BewG) und Bedarfswert (§ 138 Abs. 5 BewG).
Rz. 22– 30
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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