Rz. 1

[Autor/Stand] § 94 BewG enthält im Rahmen der Einheitsbewertung die Regelungen zur Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Regelung beinhaltet sowohl die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden als auch die Bewertung des belasteten Grundstücks (Grund und Boden). Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie das belastete Grundstück stellen jeweils eigene wirtschaftliche Einheiten dar, die getrennt und unabhängig voneinander zu bewerten sind.

 

Rz. 2.1

[Autor/Stand] Insoweit unterscheidet sich die Einheitsbewertung von der neuen Grundsteuerbewertung nach den §§ 218 ff. BewG. Bei der Grundsteuerbewertung zählt ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden ebenso wie ein Erbbaurecht zu den Sonderfällen. Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden stellt dort gem. § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG zusammen mit dem dazugehörigen Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit dar. Folglich ist ein Gesamtwert für den Grund und Boden und das Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu ermitteln, § 262 Satz 1 BewG. Der ermittelte Wert wird gem. § 262 Satz 2 BewG dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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