Rz. 16

[Autor/Stand] Der Ermittlung der Grundsteuer liegt ein dreistufiges Verfahren zu Grunde.

  • In einem ersten Schritt stellt das zuständige Finanzamt den Grundsteuerwert des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft fest (§ 2 GrStG).
  • Der Grundsteuerwert wird in einem zweiten Schritt mit einer Steuermesszahl multipliziert (§§ 13 bis 24 GrStG).
  • Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag, der ebenfalls durch das zuständige Finanzamt festzustellen ist. Auf den Steuermessbetrag wendet die jeweilige Gemeinde in einem dritten Schritt ihren Hebesatz (Prozentsatz) an.

Das Produkt aus Steuermesszahl und Hebesatz ist die (Jahres-)Grundsteuer (§§ 25 bis 31 GrStG).

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Den Gemeinden steht gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG das Recht zu, die Hebesätze für die Grundsteuer im Rahmen der Gesetze frei zu bestimmen und festzusetzen (Hebesatzautonomie). Diesem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag ist der Gesetzgeber nachgekommen. Das allgemeine Heberecht der Gemeinden ergibt sich aus § 1 GrStG. In § 25 Abs. 1 GrStG setzt der Gesetzgeber das Recht der Gemeinden auf Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer um. Danach sind die Gemeinden berechtigt zu bestimmen, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags (§ 13 GrStG) oder des Zerlegungsanteils (§ 22 GrStG) die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021

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