Rz. 25

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber definiert die Hauptveranlagung Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 begrifflich als "Hauptveranlagung 2025" (vgl. § 36 Abs. 1 GrStG). Der Beginn des Kalenderjahrs 2025 definiert der Gesetzgeber als "Hauptveranlagungszeitpunkt" (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 GrStG). Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der "Hauptveranlagungszeitraum" (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 GrStG).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Die Begriffe "Grundsteuermessbeträge" (vgl. § 36 Abs. 1 GrStG) und "Steuermessbeträge" (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 GrStG) verwendet der Gesetzgeber nebeneinander. Eine inhaltliche Unterscheidung der beiden Begriffe ist nicht erkennbar.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Nach der Gesetzesbegründung[4] bestimmt die Vorschrift materiell-rechtlich als Hauptveranlagungszeitpunkt den 1.1.2025, um dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 und dem Steuerentstehungszeitpunkt Rechnung zu tragen. Wichtig ist, dass auf diesen Zeitpunkt auch die Grundsteuerveranlagung durch die Gemeinde erfolgt.

 

Rz. 28– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[4] BR-Drucks. 19/11085 zu Nr. 18.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021

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