Rz. 1
[Autor/Stand] Durch das Jahressteuergesetz 1997[2] wurde in Absatz 1 die Ermächtigung für die Änderung des § 122 Abs. 3 BewG entfernt, da § 122 Abs. 3 BewG ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 1997 entfallen war (s. Anm. 4 zu § 122 BewG).
Rz. 2
[Autor/Stand] Absatz 2 wurde gestrichen und in § 158 BewG (Schlussbestimmungen) übernommen.
Rz. 3
[Autor/Stand] Durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001[5] wurde der Bezug auf § 113a BewG aus der Formulierung entfernt, da § 113a BewG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.10.1997[6] aufgehoben worden war.
Rz. 4– 5
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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