Rz. 107

[Autor/Stand] Teilwert ist nach § 10 BewG ebenso wie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Wie schon dargelegt (vgl. oben Rz. 21 ff.), ging es den Schöpfern des Teilwertbegriffs und dem Gesetzgeber bei der Einfügung der Teilwertdefinition in das RBewG 1934 und in das EStG 1934 um die Schaffung eines Bewertungsmaßstabs für die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, welcher der Bedeutung dieser Vermögensgegenstände für den Betrieb als intakte, "lebende" Organisations- und Leistungseinheit Rechnung trägt. Der Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sollte also nicht jeweils isoliert – als Einzelveräußerungspreis –, sondern betriebsbezogen, d.h. unter Berücksichtigung der spezifischen Bedeutung des zu bewertenden Wirtschaftsguts für den konkreten Betrieb, bemessen werden.[3] Wie aber lässt sich dieser auf die spezifische Betriebsbezogenheit rekurrierende Wert quantifizieren, d.h. zahlenmäßig ausdrücken? Dazu wird im Folgenden Stellung genommen.

 

Rz. 109– 112

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[3] Ausführlich zum Begriff des Teilwerts Hiller, Ubg 2016, 341 ff.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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