Rz. 5

[Autor/Stand] Die Steuerbefreiungen nach §§ 3 und 4 GrStG gelten einerseits für bestimmte Rechtsträger, andererseits für bestimmte Arten der Grundstücksnutzung. Ändert sich die Nutzung eines steuerbefreiten Grundstücks, muss das Finanzamt in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung auch nach der Nutzungsänderung noch vorliegen. Sollten die Voraussetzungen entfallen sein, wird das Finanzamt eine Fortschreibung nach § 222 BewG vornehmen.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Anzeigepflichtige Nutzungsänderungen kommen in zwei Fallgruppen in Betracht: Eine reine Nutzungsänderung ohne Eigentumswechsel und eine Nutzungsänderung im Zusammenhang mit einem Eigentumswechsel. In beiden Fallgruppen kann wiederum unterschieden werden, ob die Veränderung von der Steuerbefreiung zur Steuerpflicht oder umgekehrt erfolgt. Tritt die Steuerbefreiung erst nachträglich ein, besteht zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Verpflichtung zur Anzeige. Der Steuerpflichtige wird dem Finanzamt regelmäßig auch ohne diese rechtliche Verpflichtung Mitteilung vom Eintritt der Steuerbefreiung machen, um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen. In der Praxis reduziert sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift somit auf den Wegfall einer Steuerbergünstigung.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge