Rz. 37
[Autor/Stand] Während Entscheidungen über Anträge nach § 222 AO Ermessensentscheidungen sind, hat der Steuerpflichtige nach § 28 ErbStG einen Rechtsanspruch auf Stundung.[2] In den Fällen, in denen eine Stundung nach § 28 ErbStG ausscheidet, kommt die Stundung nach § 222 ErbStG in Betracht.[3]
Rz. 38
[Autor/Stand] Eine Stundung nach § 222 AO soll i.d.R. von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Aufgrund der Verweise in § 28 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 6 ErbStG auf § 222 AO gilt dies auch für Stundungen nach § 28 ErbStG. Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Sicherheitsleistung nicht dem Sinn und Zweck von § 28 ErbStG entspricht und deshalb generell zu unterbleiben habe[5] oder dass zumindest nur bei einer langfristigen Stundung gegen Sicherheitsleistung zu stunden sei.[6]
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