Rz. 37

[Autor/Stand] Während Entscheidungen über Anträge nach § 222 AO Ermessensentscheidungen sind, hat der Steuerpflichtige nach § 28 ErbStG einen Rechtsanspruch auf Stundung.[2] In den Fällen, in denen eine Stundung nach § 28 ErbStG ausscheidet, kommt die Stundung nach § 222 ErbStG in Betracht.[3]

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Eine Stundung nach § 222 AO soll i.d.R. von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Aufgrund der Verweise in § 28 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 6 ErbStG auf § 222 AO gilt dies auch für Stundungen nach § 28 ErbStG. Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Sicherheitsleistung nicht dem Sinn und Zweck von § 28 ErbStG entspricht und deshalb generell zu unterbleiben habe[5] oder dass zumindest nur bei einer langfristigen Stundung gegen Sicherheitsleistung zu stunden sei.[6]

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[2] R E 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 E-ErbStR 2019.
[3] Z.B. bei Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten, R E 28 Abs. 7 Satz 7 E-ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[5] FG München v. 7.8.1991 – 4 K 10197/86, rkr., UVR 1991, 340; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, § 28 ErbStG Tz. 7; Meincke/Hannes/Holtz17, § 28 ErbStG Rz. 3; Eisele in Kapp/Ebeling, § 28 ErbStG Rz. 9 ff.
[6] Kapp/Ebeling, § 28 ErbStG Rz. 12; Kobor in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG6, § 28 ErbStGRz. 15 und 24.

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