I. Allgemeines

 

Rz. 207

[Autor/Stand] Nach §§ 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG wird der Nettowert des Verwaltungsvermögens – vorbehaltlich § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG – wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen). § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG ordnet dann an, dass Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), und junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG kein unschädliches Verwaltungsvermögen sind.

 

Rz. 208

[Autor/Stand] Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber zu Recht davon ausgeht, dass nahezu jeder Betrieb zur Gewährleistung seiner unternehmerischen Unabhängigkeit und seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen gewissen Umfang an Vermögen benötigt, das nicht unmittelbar der originären Betriebstätigkeit dient.[3] Dieses Vermögen wird zur Kapitalstärkung und Sicherung der operativen Zwecke benötigt, insbesondere, um einen Finanzierungspuffer im Betrieb vorzuhalten und flexibel in das Unternehmen investieren zu können. Aus diesem Grund soll typisierend und pauschalierend ein Teil des Nettowerts des Verwaltungsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt und auch verschont werden (unschädliches Verwaltungsvermögen). Die Wertgrenze wird auf 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens festgelegt. Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen ist dann der gemeine Wert des Betriebs abzgl. des Nettoverwaltungsvermögens, weil das für unschädlich gehaltene Verwaltungsvermögen dem originär der betrieblichen Tätigkeit dienenden Vermögen und nicht dem Verwaltungsvermögen zur Absicherung dient. Durch eine Anknüpfung an den gemeinen Wert des Betriebs abzgl. des Nettoverwaltungsvermögens sollen Gestaltungen durch Einlage von Verwaltungsvermögen vermieden werden. Eine Anknüpfung an den gemeinen Wert des Betriebs ohne Abzug des Nettoverwaltungsvermögens würde es ermöglichen, durch Einlage von Verwaltungsvermögen den gemeinen Wert des Betriebs insgesamt zu erhöhen und damit einen höheren absoluten Anteil an Verwaltungsvermögen verschont zu erhalten. Bei der Berechnung des unschädlichen Verwaltungsvermögens bleiben junge Finanzmittel und solches Verwaltungsvermögen unberücksichtigt, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen).

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[3] BT-Drucks. 18/8911, 43.

II. Grundsatz (Abs. 7 Satz 1)

 

Rz. 209

[Autor/Stand] § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG regelt einen Rechenschritt auf dem Weg zur Ermittlung des begünstigten Vermögens, bei dem ein gewisser Anteil des schädlichen "Netto-Verwaltungsvermögens" i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG noch dem begünstigten Vermögen zugeschlagen wird ("Kulanzpuffer"). Rechnerisch erfolgt dies, indem der gemeine Wert des "Netto-Verwaltungsvermögens" um 10 % des gemeinen Wertes des begünstigten Vermögens gekürzt wird. Unschädliches Verwaltungsvermögen entspricht 10 % des Werts des (Anteils) Betriebsvermögens.[2] Der Wert des (Anteils) Betriebsvermögens ist zu kürzen um[3]

  • den Nettowert des Verwaltungsvermögens (> Abschnitt 13b.25),
  • den Wert des jungen Verwaltungsvermögens und
  • den Wert der jungen Finanzmittel.
 

Rz. 210

[Autor/Stand] Schematisch stellen sich die durchzuführenden Rechenschritte dar wie folgt:[5]

 
  festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
./. Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
./. festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
./. festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
= Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
  Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
./. 10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1
= gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
 

Rz. 211

[Autor/Stand] Das unschädliche Verwaltungsvermögen wird wie begünstigtes Vermögen behandelt.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[2] R E 13b.26 Satz 2 ErbStR 2019.
[3] R E 13b.26 Satz 3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[5] H 13b.26 AEErbSt 2017.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022

III. Ausnahme (Abs. 7 Satz 2)

 

Rz. 212

[Autor/Stand] Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), und junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG sind kein unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG).

 

Rz. 213

[Autor/Stand] Die Zweijahresfrist gilt nicht nur bei der Einlage von Verwaltungsvermögen, sondern auch bei der Umschichtung von unternehmerischem Vermögen in Verwaltungsvermögen.[3] Die Anschaffung oder Herstellung von Verwaltungsvermögen aus betrieblichen Mitteln begründet für die Dauer von zwei Jahren junges Verwaltungsvermögen. Die Finanzverwaltung e...

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