Rz. 496

[Autor/Stand] Bei Gewerbebetrieben, die Betriebsstätten sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern unterhalten, kann sich durch die Fortführung des Sonderverlustkontos, des Beteiligungsentwertungskontos und des Kapitalentwertungskontos – hierbei handelt es sich um Bilanzposten aus der DM-Eröffnungsbilanz für Betriebe oder Betriebsstätten in den neuen Bundesländern zum 1.7.1990 – auch ab 1.1.1993 die Frage nach der Berücksichtigung bei der Bewertung des Betriebsvermögens stellen. § 137 BewG sieht hierfür folgende Regelungen vor:

 

Rz. 497

[Autor/Stand] Das in der Steuerbilanz auszuweisende Sonderverlustkonto ist wegen seines Eigenkapitalcharakters bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht als Besitzposten zu berücksichtigen (§ 137 Nr. 1 BewG). Dies gilt auch für einen eventuell als Rücklage ausgewiesenen Gegenposten.

 

Rz. 498

[Autor/Stand] Bei dem Kapitalentwertungskonto handelt es sich um ein Korrektiv zum Zeichnungskapital, so dass auch hier wegen des Eigenkapitalcharakters auf eine Übernahme in die Vermögensaufstellung ab 1.1.1993 verzichtet worden ist (§ 137 Nr. 2 BewG).

 

Rz. 499

[Autor/Stand] Bei dem Beteiligungsentwertungskonto handelt es sich um ein Korrektiv zu der Ausgleichsverbindlichkeit eines Mutterunternehmens gegenüber einem bisher volkseigenen Tochterunternehmen. Das Beteiligungsentwertungskonto steht somit im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Tochterunternehmen. Da der bewertungsrechtliche Wertansatz das Beteiligungsentwertungskonto mit abdeckt, ist dieser Bilanzposten nicht in der Vermögensaufstellung zu erfassen (§ 137 Nr. 3 BewG).

Im Einzelnen wird hierzu auf die Erläuterungen zu § 137 BewG verwiesen.

 

Rz. 500– 501

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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