Rz. 52

[Autor/Stand] Nach § 28a Abs. 7 ErbStG gelten die Absätze 1 und 6 des § 28a ErbStG in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entsprechend. Nach dieser gesetzgeberischen Klarstellung findet die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG also – auf Antrag – auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins Anwendung, soweit zum Vermögen der Stiftung oder des Vereins begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gehört.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2019

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