Rz. 52
[Autor/Stand] Nach § 28a Abs. 7 ErbStG gelten die Absätze 1 und 6 des § 28a ErbStG in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entsprechend. Nach dieser gesetzgeberischen Klarstellung findet die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG also – auf Antrag – auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins Anwendung, soweit zum Vermögen der Stiftung oder des Vereins begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gehört.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen