Rz. 152

[Autor/Stand] Ein Erwerber kann die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er verpflichtet ist, das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten zu übertragen, § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG. Letztwillige Verfügung ist das Testament, rechtsgeschäftliche Verfügung ist z.B. der Erbvertrag. Anwendungsfälle sind insb.

  • Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,
  • Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,
  • ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder
  • Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.[2]
 

Rz. 153

[Autor/Stand] Sind Miterben aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet das begünstigte Vermögen auf einen Miterben zu übertragen, können die übertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStR 2019. Das gilt unabhängig davon, wann die Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen wird.[4]

 

Rz. 154

[Autor/Stand] Den übernehmenden Erwerber oder Miterben, der die Befreiung in Anspruch nehmen kann, trifft die Pflicht zur Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensregelung auch hinsichtlich des übertragenen Anteils; er hat die steuerlichen Folgen eines Verstoßes hiergegen zu tragen.[6]

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Nach der gesetzlichen Formulierung kann ein Erwerber den Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG und den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG nicht in Anspruch nehmen, "soweit" er begünstigtes Vermögen nach dem Willen des Erblassers übertragen muss bzw. im Zuge der Erbauseinandersetzung an einen Miterben überträgt. Diese Anordnung ist ohne weiteres folgerichtig. Denn der Erwerber kann natürlich nur bezüglich des Vermögens die Begünstigungstatbestände in Anspruch nehmen, das ihm tatsächlich verbleibt ("insoweit"). Derjenige allerdings, auf den der Erwerber solches Vermögen überträgt, kommt seinerseits in Genuss von Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag. Dies kann auch bedeuten, dass sich erst durch die Übertragung ein Abzugsbetragsvolumen ergibt, dass sich weder so, noch in dieser Zuordnung ohne die Übertragung ergeben hätte.

 

Rz. 156

 

Beispiel:

A erwirbt von Todes wegen begünstigtes Vermögen i.H.v. 3.000.000 EUR.

 
Wert begünstigten Vermögens 3.000.000 EUR
Begünstigt (85 %) 2.550.000 EUR
Nicht begünstigt (15 %) 450.000 EUR
Vorläufiger Abzugsbetrag 150.000 EUR
Kürzung  
50 % von 300.000,00 EUR 150.000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR
Nicht begünstigt (15 %) 450.000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR
Steuerpflichtig 450.000 EUR

Der Abzugsbetrag ist für A komplett aufgebraucht.

Nun muss A nach dem Willen des Erblassers 1/3 seines Erwerbs an B übertragen. Für A ergibt sich folgende Rechnung

 
Wert begünstigten Vermögens 2.000.000 EUR
Begünstigt (85 %) 1.700.000 EUR
Nicht begünstigt (15 %) 300.000 EUR
Vorläufiger Abzugsbetrag 150.000 EUR
Kürzung  
50 % von 150.000 EUR 75.000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag 75.000 EUR
Nicht begünstigt (15 %) 300.000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 75.000 EUR
Steuerpflichtig 225.000 EUR

Die Rechnung für B sieht folgendermaßen aus:

 
  Fall 3
Wert begünstigten Vermögens 1.000.000 EUR
Begünstigt (85 %) 850.000 EUR
Nicht begünstigt (15 %) 150.000 EUR
Vorläufiger Abzugsbetrag 150.000 EUR
Kürzung  
50 % von 0 EUR 0 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR
Nicht begünstigt (15 %) 150.000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 150.000 EUR
Steuerpflichtig 0 EUR
 

Rz. 157

[Autor/Stand] Gibt der nachfolgende Erwerber für den Erwerb des begünstigten Vermögens nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, wird er so gestellt, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erworben, § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG.

 

Rz. 158

[Autor/Stand] Als hingegebenes Vermögen gilt nicht die Entlastung der übrigen Erwerber von solchen Nachlassverbindlichkeiten im Innenverhältnis, die mit dem begünstigten Vermögen oder Teilen davon in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.[10] Der gemeine Wert des begünstigten Vermögens darf jedoch nicht überschritten werden.[11] Durch diese Regelung wird lediglich die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung verändert; sie führt nicht zu einer Veränderung der Zurechnung der Erwerbsgegenstände,[12] denn die Erbauseinandersetzung ist für die Besteuerung grundsätzlich unerheblich.

 

Rz. 159

[Autor/Stand] Gleiches gilt auch im Fall einer freien Erbauseinandersetzung unter den Erben, wenn diese zeitnah zum Erbfall erfolgt.[14] In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls grundsätzlich als zeitnah anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt.[15] Ausnahmsweise versagt die Finanzverwaltung die steuerliche Rückwirkung auch bei Überschreiten dieser Frist dann nicht, wenn sich dies aus nachvollziehbaren Gründen wie Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten oder Ähnlichem nicht vermeiden lässt.[16] Aus der gesetzlichen Formulierung "im Rah...

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