Rz. 13
[Autor/Stand] Für Zwecke der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie begünstigungsfähigen Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG besondere Gesonderte Feststellungen durchzuführen. Dies war seit dem 5.11.2011 bei allen einschlägigen Erwerbsfällen mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 30.6.2011 zu beachten.[2] Die genannten Vorschriften wurden inzwischen durch Nachfolgeregelungen im Zuge der Anpassung des ErbStG an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014[3] abgelöst (s. Abs. 12).[4]
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