Rz. 28

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 64 Abs. 4 BewG über die Geheimhaltungspflicht entspricht in sachlicher Hinsicht im Wesentlichen dem § 30 Abs. 1 und 2 AO. Diese für Amtsträger i.S. des § 7 AO geltende Vorschrift ist auch auf die nichtbeamteten Mitglieder des Bewertungsbeirates anzuwenden, da sie als amtlich zugezogenen Sachverständige über § 30 Abs. 3 Nr. 2 AO bzw. § 355 Abs. 2 Nr. 2 StGB den Amtsträgern gleichgestellt sind.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Die strafrechtlichen Folgen aus der Verletzung der Geheimhaltungspflicht ergeben sich aus § 355 Abs. 1 StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Amtsträger oder als gleichgestellte Person (§ 355 Abs. 2 StGB) unbefugt das Steuergeheimnis verletzt. Eine Bestrafung tritt nur auf Antrag des Bundesministeriums der Finanzen oder der Person ein, deren Interessen verletzt sind.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Der Antrag auf Strafverfolgung ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b StGB). Sind mehrere Personen antragsberechtigt oder sind mehrere Personen an der Tat beteiligt, ist die Frist für jeden Beteiligten gesondert zu berechnen, so dass sich im Regelfall unterschiedliche Verjährungsfristen ergeben.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Zu beachten ist allerdings, dass kein Bruch des Steuergeheimnisses vorliegt, wenn die entsprechenden Tatsachen zwar grundsätzlich der Geheimhaltung unterliegen, aufgrund von öffentlichen Erörterungen oder anderen Informationsquellen jedoch weitgehend bekannt sind und sich Dritte, denen die Tatsachen trotz ihrer Offenbarung noch nicht bekannt sind, jederzeit und ohne erhebliche Schwierigkeiten aus anderen Quellen Kenntnis verschaffen können.[5] Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO ist die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse darüber hinaus zulässig, wenn die Offenbarung zur Richtigstellung von in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Behauptungen erforderlich ist, die geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung erheblich zu erschüttern. Mit dieser Vorschrift soll das Vertrauen in die integere Arbeit der Behörde geschützt werden.[6]

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[5] BFH v. 14.4.2008 – VII B226/07, BFH/NV 2008, 1295.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge