Rz. 41
[Autor/Stand] Zuständig für die Entgegennahme der Feststellungserklärung nach Abs. 1 bzw. der Anzeige nach Abs. 2 ist nach § 228 Abs. 4 BewG das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt. Das ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet (Lagefinanzamt). Erstreckt sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil befindet.
Rz. 42– 44
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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