Rz. 151

[Autor/Stand] Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt i.S.d. § 152 Nr. 1 bis 3 BewG stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S. dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG zuständig ist. § 151 Abs. 3 und die §§ 152 bis 156 BewG sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die gesonderte Feststellung hat die bisherige nachrichtliche Übermittlung abgelöst, der die Bindungswirkung fehlte.[2]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[2] Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13a ErbStG Rz. 132.

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